Dokument-Nr. 24400
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil19.04.2017
Von privat Versicherten selbst getragene Krankenbehandlungskosten steuerlich nicht absetzbarAufwendungen können weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass krankheitsbedingte Aufwendungen, die ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst trägt, um sich eine Beitragsrückerstattung seines Krankenversicherers zu erhalten, weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden können.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger in seiner Steuererklärung die von ihm entrichteten Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung geltend gemacht. Nachdem das Finanzamt Kenntnis von einer im Streitjahr für das Vorjahr gewährten Beitragserstattung seiner Krankenversicherung erhalten hatte, änderte es die Steuerfestsetzung und berücksichtigte nur noch die im Streitjahr gezahlten Beiträge abzüglich der Erstattung. Der Kläger machte dagegen geltend, dass er in Streitjahr für seine ärztliche Behandlung einen Betrag aufgewandt habe, der die Erstattung deutlich übersteige. Dies sei die Voraussetzung dafür gewesen, um die von seinem Versicherer gewährte Beitragsrückerstattung zu erhalten. Diese Aufwendungen seien deshalb als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Private Zahlung von Arztrechnungen ist gemäß Einkommensteuergesetz nicht als Beitrag zu einer Krankenversicherung anzusehen
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ist dem nicht gefolgt und entschied, dass Sonderausgaben insoweit nicht vorlägen, weil die private Zahlung der Arztrechnungen nicht, wie dies in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes - EStG - gefordert ist, als Beitrag zu einer Krankenversicherung anzusehen sei. Es lägen auch keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 33 EStG vor. Zwar zählten hierzu nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers auch die Krankheitskosten. Diese seien steuerlich aber nur dann berücksichtigungsfähig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen nicht entziehen könne, sie ihm also zwangsläufig erwüchsen. Hieran fehle es, wenn der Steuerpflichtige - wie hier - freiwillig auf einen bestehenden Erstattungsanspruch gegen seinen Krankenversicherer verzichte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2017
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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