03.12.2024
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil19.04.2017

Von privat Versicherten selbst getragene Kranken­behandlungs­kosten steuerlich nicht absetzbarAufwendungen können weder als Sonderausgaben noch als außer­ge­wöhnliche Belastungen berücksichtigt werden

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass krank­heits­be­dingte Aufwendungen, die ein privat kranken­ver­si­cherter Steuer­pflichtiger selbst trägt, um sich eine Beitrags­rück­erstattung seines Kranken­ver­si­cherers zu erhalten, weder als Sonderausgaben noch als außer­ge­wöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden können.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger in seiner Steuererklärung die von ihm entrichteten Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflege­ver­si­cherung geltend gemacht. Nachdem das Finanzamt Kenntnis von einer im Streitjahr für das Vorjahr gewährten Beitrags­er­stattung seiner Kranken­ver­si­cherung erhalten hatte, änderte es die Steuer­fest­setzung und berücksichtigte nur noch die im Streitjahr gezahlten Beiträge abzüglich der Erstattung. Der Kläger machte dagegen geltend, dass er in Streitjahr für seine ärztliche Behandlung einen Betrag aufgewandt habe, der die Erstattung deutlich übersteige. Dies sei die Voraussetzung dafür gewesen, um die von seinem Versicherer gewährte Beitrags­rü­ck­er­stattung zu erhalten. Diese Aufwendungen seien deshalb als außer­ge­wöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Private Zahlung von Arztrechnungen ist gemäß Einkom­men­steu­er­gesetz nicht als Beitrag zu einer Kranken­ver­si­cherung anzusehen

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ist dem nicht gefolgt und entschied, dass Sonderausgaben insoweit nicht vorlägen, weil die private Zahlung der Arztrechnungen nicht, wie dies in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkom­men­steu­er­ge­setzes - EStG - gefordert ist, als Beitrag zu einer Kranken­ver­si­cherung anzusehen sei. Es lägen auch keine außer­ge­wöhn­lichen Belastungen im Sinne von § 33 EStG vor. Zwar zählten hierzu nach der Grund­ent­scheidung des Gesetzgebers auch die Krank­heits­kosten. Diese seien steuerlich aber nur dann berück­sich­ti­gungsfähig, wenn der Steuer­pflichtige sich ihnen nicht entziehen könne, sie ihm also zwangsläufig erwüchsen. Hieran fehle es, wenn der Steuer­pflichtige - wie hier - freiwillig auf einen bestehenden Erstat­tungs­an­spruch gegen seinen Kranken­ver­si­cherer verzichte.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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