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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil06.07.2010
FG Berlin-Brandenburg: Kein Anspruch auf Kindergeld für inhaftiertes KindBegehen einer Straftat nicht mit Erkrankung oder Mutterschaft des Kindes vergleichbar
Für ein Kind, das wegen einer Straftat verurteilt wird, muss kein Kindergeld gezahlt werden. Und zwar sowohl für die Zeit der Untersuchungs- als auch der Strafhaft. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.
Kindergeld wird für ein volljähriges Kind, aber noch nicht 25 Jahre altes Kind u.a. auch dann gezahlt, wenn das Kind eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Das ist z.B. der Fall, wenn das Kind keinen Ausbildungsplatz findet oder wenn es eine Ausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft unterbrechen muss. Umstritten ist, ob danach auch dann ein Kindergeldanspruch besteht, wenn sich das Kind in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet.
Mutter des verurteilten Sohnes hält sich für kindergeldberechtigt
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Mutter eines Jurastudenten geklagt, der als Drogenkurier zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Die Klägerin machte geltend, dass ihr Sohn studierwillig gewesen und nur aus objektiven Gründen an der Fortsetzung seines Studiums gehindert gewesen sei.
Sohn verursacht durch vorsätzliches Begehen einer schwerwiegenden Straftat selbst Unmöglichkeit der Ausbildung
Dem folgten die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg jedoch nicht. Sie wiesen darauf hin, dass das Kind, das zur Zeit der Tatbegehung 20 Jahre alt war, vorsätzlich eine schwerwiegende Straftat begangen und damit die Ursache für die Unmöglichkeit der Ausbildung selbst gesetzt habe. Das sei mit einer Erkrankung oder Mutterschaft des Kindes nicht zu vergleichen.
Finanzgericht lässt aufgrund uneinheitlicher Rechtsprechung Revision zum Bundesfinanzhof zu
Das Finanzgericht hat wegen der bislang uneinheitlichen Rechtsprechung zu dieser Frage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Insbesondere hat der Bundesfinanzhof in einem Fall, in dem das beschuldigte Kind später freigesprochen wurde, für die Zeit der Untersuchungshaft Kindergeld zugesprochen, weil die Unterbrechung der Ausbildung nicht auf dem Willen des Kindes beruhe. Er wird nun möglicherweise Gelegenheit haben, klarzustellen, ob dies auch gilt, wenn das Kind tatsächlich eine Straftat begangen hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2010
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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