15.11.2024
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil30.03.2011

FG Baden-Württemberg: Kein Kindergeld für Kind in Unter­su­chungshaftAbbruch einer Berufs­aus­bildung infolge einer Inhaftierung nicht mit Unterbrechung der Ausbildung aufgrund einer Erkrankung vergleichbar

Bei einem strafrechtlich verurteilten Kind besteht für die Zeit seiner Unter­su­chungshaft kein Anspruch auf Kindergeld. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Im zugrunde liegenden Fall absolvierte der Sohn des Klägers zunächst eine Berufs­aus­bildung zum Straßenbauer. Er wurde straffällig (u.a. schwerer Raub) und nach Absitzen einer ca. einjährigen Untersuchungshaft zu einer mehrjährigen Jugendstrafe verurteilt. Noch während der Unter­su­chungshaft kündigte der Arbeitgeber des Kindes das Ausbil­dungs­ver­hältnis fristlos. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindesgeldes ab dem Zeitpunkt der Kündigung auf und forderte das für die Zeit der Unter­su­chungshaft bereits ausbezahlte Kindergeld zurück.

Kind kann nicht darauf vertrauen, Ausbildung während der Haft fortzusetzen oder neue beginnen zu können

Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Familienkasse recht und wies die Klage ab. Nach Beendigung des Ausbil­dungs­vertrags durch den Arbeitsgeber des Kindes wurde die Ausbildung abgebrochen. Der Abbruch einer Berufs­aus­bildung infolge einer Inhaftierung aufgrund schwerer Straftaten sei nicht mit einer bloßen Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft vergleichbar. Die Begehung der schweren Straftaten durch den Sohn des Klägers sei für den Abbruch seiner Berufs­aus­bildung ursächlich gewesen. Nach Ansicht des Gerichts könne das Kind nicht darauf vertrauen, während der Haft seine Ausbildung fortsetzen oder eine neue Ausbildung beginnen zu können.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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