18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 22775

Drucken
ergänzende Informationen

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil12.04.2016

Aufwendungen für Kalender mit Firmenlogo nur bei Einhaltung formeller Vorschriften abzugsfähigKIosten müssen einzeln und getrennt von sonstigen Betrie­bs­ausgaben aufgezeichnet werden

Aufwendungen für die Herstellung eines Kalenders mit Firmenlogo sind nur dann als Betrie­bs­ausgaben abzugsfähig, wenn diese einzeln und getrennt von den übrigen Betrie­bs­ausgaben im Rahmen des Buchfüh­rungswerks aufgezeichnet werden. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ließ Kalender mit Firmenlogo und Grußwort der Geschäfts­führerin herstellen, die sie Kunden, Geschäfts­partnern und sonstigen Personen (z.B. auf Messen) übergab. Die Kalender wurden im Wesentlichen mit einer Grußkarte in der Weihnachtszeit versandt. Die Herstellungskosten pro Kalender betrugen weniger als 40 Euro. Die Klägerin machte diese als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt versagte den Betrie­bs­aus­ga­be­nabzug.

Aufwendungen müssen auf mehreren besonderen Konten innerhalb der kaufmännischen Buchführung verbucht

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass es sich bei den Kalendern um ein Geschenk handle. Die Zuwendung sei unentgeltlich erfolgt. Die Geschenke dürften den Gewinn nicht mindern. Die Klägerin gehe zwar zu Recht davon aus, dass Aufwendungen für Geschenke steuerlich abzugsfähig seien, wenn die Anschaffungs- oder Herstel­lungs­kosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 40 Euro nicht übersteigen. Voraussetzung für deren Abzugsfähigkeit sei jedoch, dass die Aufwendungen hierfür einzeln und getrennt von den sonstigen Betrie­bs­ausgaben aufgezeichnet werden. Diese besonderen Aufzeich­nungs­pflichten, die auch für Werbegeschenke, die selbst Werbeträger seien, anzuwenden seien, habe die Klägerin nicht erfüllt. Sie habe die Aufwendungen nicht auf einem besonderen Konto oder mehreren besonderen Konten innerhalb der kaufmännischen Buchführung verbucht. Die Klägerin habe die Aufwendungen auf einem Konto gebucht, das nicht lediglich Aufwendungen für Geschenke umfasse. Aufzeichnungen außerhalb der Buchführung reichten auch bei einer datenmäßigen Verknüpfung nicht aus. Die besonderen Aufzeich­nungs­pflichten seien verfas­sungsgemäß, auch wenn deshalb betrieblich veranlasster Aufwand nicht abgezogen werden könne. Das Abzugsverbot sei sachlich gerechtfertigt. Zweck der getrennten Aufzeichnung sei, dem Finanzamt die Feststellung zu erleichtern, ob und in welchem Umfang Aufwen­dun­gen­vor­liegen, für die das Abzugsverbot gelte. Dies könne nur durch eine getrennte Erfassung innerhalb der Buchführung geschehen. Im Übrigen seien Geschenke regelmäßig privat mitveranlasst. Zur Vereinfachung der Besteuerung habe daher der Gesetzgeber die Abzugsfähig von Aufwendungen für Geschenke sowie die Voraussetzungen hierfür, einschließlich der Aufzeich­nungs­pflichten, gesetzlich geregelt (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1, Absatz 7 Einkom­men­steu­er­gesetz).

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil22775

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI