Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg durch Beschluss vom 18. Juli 2005.
Die Antragstellerin - eine Bank - wandte sich gegen ein Auskunftsersuchen der Steuerfahndung des Finanzamts Stuttgart. Darin wird sie verpflichtet wird, Daten von Bankkunden zu benennen, die im Jahr 2000 Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang der Deutschen Telekom erhalten haben. Nach den Ermittlungen der Steuerfahndung hatte sie für sich sowie für die ihr angeschlossenen Kreditinstitute 218.303 Bonusaktien mit einem steuerpflichtigen Gesamtbetrag von fast 9,5 € Millionen zugeteilt erhalten. Diese hat sie an 30.225 bezugsberechtigte Kunden in Baden-Württemberg verteilt. Stichproben aus einem zufällig gewählten Pool von Steuerpflichtigen hätten ergeben, dass lediglich in zwei Fällen Einkünfte aus Kapitalvermögen aus dem Erhalt von Bonusaktien angegeben worden waren. Das Auskunftsersuchen sei zur Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen erforderlich. Die Antragstellerin vertrat die Auffassung, es handle sich hierbei um unzulässige Ermittlungen „ins Blaue hinein“.
Dem folgte das FG Baden-Württemberg nicht und entschied, dass die geforderten Auskünfte vorliegend zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle gerechtfertigt seien. Die Zuteilung von Bonusaktien der Deutschen Telekom im Jahr 2000 habe zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen geführt. Es bestünden nach den Fahndungsergebnissen konkrete Anhaltspunkte für Steuerhinterziehungen. Nach den Ermittlungen könne davon ausgegangen werden, dass Kunden der Antragstellerin steuerpflichtige Kapitaleinkünfte erzielt, aber in ihren Steuererklärungen nicht erklärt hätten. Eine unzulässige Rasterfahndung liege nicht vor. § 93 Abgabenordnung berechtige die Steuerfahndung im Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst lückenlosen Verhinderung von Steuerverkürzungen auch zu Sammelauskunftsersuchen.
Das Auskunftsverlangen verstoße auch nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere sei es verhältnismäßig. Denn es sei zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und - gemessen an der Bedeutung der Angelegenheit - notwendig. Weiterhin sei die Erteilung der Auskunft möglich und zumutbar. Da die Deutsche Telekom über die Informationen nicht verfüge, hätten keine anderen Aufklärungsmittel zur Verfügung gestanden. Das Gericht verkenne nicht, dass aufgrund des Auskunftsersuchens das Vertrauensverhältnis der Bank zu ihren Kunden möglicherweise beeinträchtigt werde. Diese Beeinträchtigung müsse aber hinter das mit den Ermittlungsmaßnahmen angestrebte Ziel zurücktreten, die gesetzlich vorgesehene Besteuerung gegenüber jedermann gleichmäßig durchzusetzen und damit Steuergleichheit und Steuergerechtigkeit zu erreichen. Die Gleichmäßigkeit der Erhebung von Steuern stelle ein wichtiger Teil des Gemeinwohls dar. Werde bei der Steuerhebung die Gleichheit verfehlt, könne dies sogar zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Steuererhebung führen.
Siehe auch Urteil des BFH vom 07.12.2004: Bonusaktien der Telekom sind als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2005
Quelle: Bericht der ra-online Redaktion, Pressemitteilung Nr. 6/2005 des FG Baden-Württemberg vom 27.07.2005