21.11.2024
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil26.03.2019

Zahlungen eines Jugendwerks für Betreuung von Jugendlichen sind keine steuerfreien EinnahmenVersorgung stellt nicht nur Aufnahme familienfremder Jugendlicher in eigenen Haushalt sondern erwerbsmäßig betriebene Betreuung von Jugendlichen dar

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Zahlungen eines Jugendwerks für die Betreuung von Jugendlichen keine steuerfreien Einnahmen sind.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist eine staatlich anerkannte Jugend- und Heimerzieherin. Sie betreut Jugendliche auf der Grundlage eines Koope­ra­ti­o­ns­vertrags mit einem Jugendwerk. Sie erbringt Leistungen nach dem Sozial­ge­setzbuch (SGB) VIII. Hinsichtlich der einzelnen zu betreuenden Jugendlichen schloss sie jeweils eine als "Leistungs- und Honorarvertrag über Betreu­ungs­stelle" bezeichnete Vereinbarung mit einem Jugendwerk "zur Durchführung einer Hilfemaßnahme im Rahmen der Jugendhilfe". Die Höhe ihres Tageshonorars hing vom zuständigen Jugendamt ab. Zusätzlich hatte sie für jeden Jugendlichen Anspruch auf Ersatz der Sachkosten entsprechend dem Sozialhilfesatz. Die von der Klägerin betreuten Jugendlichen wohnten in den Streitjahren in einer Wohnung mit Einzelzimmern in einem Gebäude der Klägerin, in dem sich auch ihre Wohnung befand. Gekocht wurde im Wesentlichen gemeinsam in einer Gemein­schaftsküche. Es gab Gemein­schaftsräume. Die Klägerin beschäftigte mehrere Personen. Sie machte geltend, ihre Einnahmen seien nach § 3 Nr. 11 Einkom­men­steu­er­gesetz (EStG) als Beihilfen steuerfrei. Das beklagte Finanzamt ging von steuer­pflichtigen Einkünften aus selbständiger Arbeit aus.

FG: Tätigkeit ist auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen angelegt

Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg handelt es sich um steuer­pflichtige "Vergütungen für eine unternehmerisch betriebene sozia­l­päd­ago­gische Einzelbetreuung, Verpflegung und Unterbringung einer intensiven Betreuung bedürftiger Jugendlicher". Die Tätigkeit sei auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen angelegt. Die von der Klägerin erbrachten Leistungen sowie Art und Höhe der Vergütung sprächen "für einen Grad an insti­tu­ti­o­na­li­sierter Profes­si­o­nalität, der über eine Aufnahme familienfremder Jugendlicher in den eigenen Haushalt" weit hinausgehe. Es handle sich um eine erwerbsmäßig betriebene Betreuung von Jugendlichen auf Grundlage der §§ 34 und 35 SGB VIII. Die Klägerin habe die Jugendlichen nicht im Rahmen einer Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII als Pflegekinder in ihren eigenen Haushalt aufgenommen. Ihr Honorar übersteige die "Löhne für im Angestell­ten­ver­hältnis beschäftigte Erzieher um ein Vielfaches". Ihr hoher Kostenaufwand werde bei den Betriebsausgaben berücksichtigt. Ihr Gewinn sei jedenfalls höher als das Durch­schnitt­s­entgelt der Arbeitnehmer.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online (pm/kg)

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