18.10.2024
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil08.04.2016

Stadt ist bei Bereitstellung von kosten­pflichtigen Parkplätzen nicht gewerblich tätigFG Baden-Württemberg verneint unbeschränkte Körper­steu­er­pflicht der Stadt

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine Stadt, die Parkplätze gegen Entgelt überlässt, nicht gewerblich tätig und somit nicht unbeschränkt körperschaft­steuer­pflichtig ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist als große Kreisstadt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Auf ihrem Gebiet befinden sich mehrere Parkflächen, deren Eigentümerin sie im Wesentlichen ist. Nach dem Bebauungsplan sind die Flächen als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen und straßen­rechtlich als Straße gewidmet. Der Gemeinderat hatte ein Parkraumkonzept beschlossen und sodann die Klägerin die Flächen als öffentlich zugängliche Flächen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden können, sowie mittels Rechts­ver­ordnung die Höhe der Gebühren festgelegt. Danach steigen die Gebühren mit zunehmender Parkdauer. Der Gemein­de­voll­zugs­dienst kontrolliert grundsätzlich zweimal täglich. Nach einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts aus dem Jahr 1992 ordnete die Klägerin die Parkflächen ihrem hoheitlichen Bereich zu. Sie erklärte daher weder Einnahmen noch Ausgaben aus der Bewirtschaftung der Parkflächen.

Finanzamt sieht bei Nicht­be­steuerung Gefahr der Wettbe­wer­bs­ver­zerrung

Nach einer Außenprüfung im Jahr 2011 gelangte das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Bewirtschaftung der Parkflächen einen körper­schaft­steu­er­pflichtigen Betrieb gewerblicher Art darstelle. Eine hoheitliche Nutzung läge nur vor, wenn der Parkplatz im Rahmen der Straßen­ver­kehrs­ordnung betrieben und eine Höchstparkdauer festgelegt werde. Geschehe dies nicht, trete die Klägerin in unmittelbaren Wettbewerb mit anderen Anbietern und eine Nicht­be­steuerung führe zu Wettbe­wer­bs­ver­zer­rungen.

Stadt unterhält keinen Betrieb gewerblicher Art

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass die Klägerin mit der Überlassung der Parkplätze hoheitlich tätig sei. Die Klägerin unterhalte insoweit keinen Betrieb gewerblicher Art und sei daher nicht unbeschränkt körper­schaft­steu­er­pflichtig. Die Klägerin habe den überwiegenden Teil der betreffenden Parkflächen dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Sie habe als Straßen­ver­kehrs­behörde die Parkflächen im Rahmen einer hoheitlichen Maßnahme nach der Straßen­ver­kehrs­ordnung als öffentlich zugängliche Fläche festgelegt. Die Flächen fielen als Straße in den hoheitlichen Bereich, der der öffentlichen Hand vorbehalten sei. Denn die streit­ge­gen­ständ­lichen Flächen seien in den Straßenkörper der öffentlichen Verkehrsflächen derart einbezogen, dass sie mit diesen eine Einheit bilden. Die Einbeziehung erfolge beispielsweise durch entsprechende Markierungen.

Stadt übt Tätigkeit nicht zu gleichen Bedingungen wie private Wirtschafts­teil­nehmer aus

Im Streitfall seien die Handlungen der Klägerin zur Verbesserung der Sicherheit und des Verkehrs erfolgt. Verstöße könnten als Ordnungs­wid­rigkeit verfolgt werden. Die Klägerin übe infolgedessen ihre Tätigkeit nicht zu den gleichen Bedingungen aus wie private Wirtschafts­teil­nehmer. Hinzu komme, dass die Zurver­fü­gung­s­tellung von Kurzzeit­pa­rk­plätzen durch die Klägerin als Straßen­ver­kehrs­behörde nicht dem wettbe­wer­bs­re­le­vanten Markt der gewerblichen Parkraum­be­wirt­schaftung zuzurechnen sei. Sie trete insoweit nicht in den direkten Wettbewerb zu Betreibern von Parkhäusern und Tiefgaragen. Im Übrigen genieße die Klägerin infolge der verbindlichen Auskunft des Finanzamts Vertrau­ens­schutz.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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