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Dokument-Nr. 6809

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Europäisches Gericht Erster Instanz Urteil08.10.2008

EU-Gericht bestätigt Millionen-Geldbuße gegen Kartell für elektro­tech­nische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte

Das Europäische Gericht erster Instanz bestätigit die Entscheidung der Kommission über das Kartell auf dem Markt für elektro­tech­nische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte. Das Gericht erhält die von der Kommission festgesetzten Geldbußen in Höhe von über 100 Millionen Euro aufrecht.

Mit Entscheidung vom 3. Dezember 2003 verhängte die Kommission Geldbußen in einer Gesamthöhe von 101,44 Mio. Euro gegen das französische Unternehmen Le Carbone Lorraine (LCL) (43,05 Mio. Euro) und gegen die deutschen Unternehmen Schunk und deren Tochter­ge­sell­schaft Schunk Kohlenstoff-Technik (30,87 Mio. Euro), SGL Carbon (SGL) (23,64 Mio. Euro), Hoffman & Co. Elektrokohle (2,82 Mio. Euro) sowie Conradty Nürnberg (1,06 Mio. Euro) wegen Teilnahme an einem Kartell in einem Zeitraum von Oktober 1988 bis Dezember 1999 auf dem Markt für elektro­tech­nische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte. Diese Produkte werden in vielfältigen Bereichen (Indus­trie­er­zeugnisse, Bahnanlagen, Konsumgüter) zur Übertragung von elektrischem Strom in und aus Elektromotoren eingesetzt.

Die Tätigkeiten des Kartells auf dem genannten Markt bestanden in der unmittelbaren und mittelbaren Festsetzung der Verkaufspreise oder sonstiger Geschäfts­be­din­gungen, der Aufteilung von Märkten insbesondere durch die Zuteilung von Kunden und abgestimmten Maßnahmen (mengenmäßige Beschränkungen, Preiserhöhungen und Boykott­maß­nahmen) gegen nicht dem Kartell angehörende Wettbewerber.

SGL, Schunk und LCL klagten beim Gericht auf Nichti­g­er­klärung der Entscheidung der Kommission und, hilfsweise, Herabsetzung der gegen sie jeweils festgesetzten Geldbußen. Mit seinen Urteilen weist das Gericht die Klagen der Unternehmen ab und bestätigt die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission sowohl in Bezug auf die Bestimmung der Verant­wort­lichkeit als auch hinsichtlich der Bemessung der Geldbußen.

Das Gericht weist die Einrede der Rechts­wid­rigkeit von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17, wonach die Kommission Geldbußen in Höhe von bis zu 10 % des Umsatzes der betroffenen Unternehmen festsetzen kann, zurück. Es sieht in dieser Bestimmung keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechts­si­cherheit, da sie, auch wenn sie der Kommission ein gewisses Ermessen belässt, die Kriterien und Grenzen festlegt, die diese bei der Ausübung ihrer Befugnis zur Festsetzung von Geldbußen zu beachten hat.

Das Gericht bestätigt die Einstufung der Zuwiderhandlung durch die Kommission als "besonders schwerwiegend" aufgrund ihrer Art, ihrer Auswirkungen auf den Markt für die betroffenen Produkte, auch wenn diese Auswirkungen nicht genau messbar waren, und des Umfangs des relevanten räumlichen Marktes, der vorliegend den gesamten EWR umfasst.

Es erinnert daran, dass die Kommission, wenn sie die Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt beurteilt, annehmen darf, dass die Zuwiderhandlung Auswirkungen hatte, wenn die Kartell­mit­glieder Maßnahmen zur Anwendung der vereinbarten Preise getroffen haben. Die Kommission war somit berechtigt, aus der Umsetzung des Kartells auf das Vorliegen einer Auswirkung auf den Markt zu schließen, nachdem sie in schlüssiger Weise darauf hingewiesen hatte, dass das Kartell über einen Zeitraum von mehr als elf Jahren bestand und seine Mitglieder über 90 % des EWR-Marktes kontrollierten.

Das Gericht weist darauf hin, dass die Kommission SGL bereits wegen anderer Kartel­lak­ti­vitäten mit Geldbußen - eine Geldbuße von 80,2 Mio. Euro für ihre Beteiligung an einem weltweiten Kartell auf dem Gebiet der Graphit­elek­troden und zwei Geldbußen von zusammen 27,75 Mio. Euro für ihre Beteiligung am Kartell betreffend isostatischen Graphit und am Kartell betreffend strang­ge­pressten Graphit - belegt hatte. Aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten und angesichts dieser kurze Zeit zurückliegenden Sanktionen sowie der Tatsache, dass die vorgeworfenen verschiedenen Kartel­lak­ti­vitäten gleichzeitig stattgefunden hätten, hatte es die Kommission unter diesen besonderen Umständen nicht für erforderlich gehalten, gegen SGL den vollen Betrag der Geldbuße zu verhängen, um eine abschreckende Wirkung sicherzustellen; sie hatte die Geldbuße daher um 33 % vermindert und auf 23,64 Mio. Euro festgesetzt.

Das Gericht weist die von LCL erhobene Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Gleich­be­handlung zurück, da LCL nicht nachgewiesen hat, dass sie sich in einer ähnlichen finanziellen Lage wie SGL befand, auch wenn ihr für die Teilnahme an einem weltweiten Kartell im Graphit­elek­tro­den­sektor eine Geldbuße von 6,97 Mio. Euro auferlegt worden war. Es erinnert daran, dass die Herabsetzung von Geldbußen im Fall der Kooperation von Unternehmen, die an Zuwider­hand­lungen gegen das Wettbe­wer­bsrecht beteiligt waren, auf der Erwägung beruht, dass eine solche Kooperation der Kommission die Aufgabe erleichtert, eine Zuwiderhandlung festzustellen und ihr gegebenenfalls ein Ende zu setzen. Infolgedessen bestätigt das Gericht die Beurteilungen der Kommission in Bezug auf die Kooperation von Schunk und von LCL, denen die Feststellung zugrunde liegt, dass der Mehrwert des von diesen beiden Unternehmen vorgelegten Beweismaterials gegenüber dem, das sich bereits in ihrem Besitz befand und von anderen Unternehmen übermittelt worden war, gering war.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 66/08 des Europäischen Gerichts erster Instanz vom 08.10.2008

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