21.11.2024
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil07.11.2013

EGMR: Keine rechtswidrige Freiheits­ent­ziehung bei mehrstündiger Ingewahr­samnahme eines Flugpassagiers aus Sicher­heits­gründenKeine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK

Wird ein Flugpassagier bis zur vier Stunden am Flughafen aus berechtigten Sicher­heits­gründen festgehalten, so stellt dies keine rechtswidrige Verletzung des Freiheitsrechts aus Art. 5 Abs. 1 Europäische Menschen­rechts­konvention (EMRK) dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2006 wurde ein Flugpassagier mit aserbai­dscha­nischer Staats­bür­ger­schaft am Flughafen Baku festgehalten, da während der Sicherheitskontrolle das System Alarm schlug. Hintergrund dessen war, dass der Flugpassagier 2001 wegen mehrerer Straftaten zu einer 10 jährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der aserbai­dscha­nische Präsident hatte ihn jedoch im Jahr 2005 begnadigt. Dies war aber im Computersystem des Flughafens nicht vermerkt gewesen. Bis zur Klärung der Situation wurde der Flugpassagier daher in einen Raum gesperrt, Handschellen musste er nicht tragen. Nachdem die Situation geklärt werden konnte, wurde der Flugpassagier entlassen. Dieser klagte daraufhin vor dem EGMR. Er behauptete für vier Stunden eingesperrt worden zu sein, was sein Recht auf Freiheit verletzt habe. Die Flugha­fen­si­cherheit gab hingegen an, den Mann nur für etwa zwei Stunden festgehalten zu haben.

Keine rechtswidrige Verletzung des Freiheitsrechts

Der EGMR konnte in dem Verhalten der Flugha­fen­si­cherheit keine rechtswidrige Verletzung des Freiheitsrechts (Art. 5 Abs. 1 EGMR) erkennen. Denn die Flugha­fen­si­cherheit habe nicht die Zeit überschritten, welche nötig war, um das Gepäck des Mannes zu durchsuchen und die Situation zu klären. Dies habe unabhängig davon gegolten, ob der Mann für zwei oder für vier Stunden festgehalten wurde. In diesem Zusammenhang habe berücksichtigt werden müssen, dass das Sicher­heits­personal gute Gründe hatte, zusätzliche Sicher­heits­maß­nahmen zu ergreifen. Schließlich sei der Mann nach der Klärung des Sicher­heit­s­alarms auch freigelassen worden.

Quelle: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, ra-online (pm/rb)

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