15.11.2024
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Dokument-Nr. 8117

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Urteil08.07.2009Gerichtshof der Europäischen UnionT-28/08
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil08.07.2009

EuGH: Schoko­la­den­riegel Bounty fehlt Wieder­er­ken­nungswert für Eintrag als Gemein­schaftsmarkeMangelnde Nachweise der Mars Inc. hinsichtlich Unter­schei­dungskraft von Form und Nutzung des Produkts

Die Form des Schoko­la­den­riegels Bounty ist nicht als Gemein­schaftsmarke eintra­gungsfähig. Die dreidi­men­sionale Form des Riegels besitzt keine Unter­schei­dungskraft darüber hinaus hat Mars nicht nachgewiesen, dass die Form in der gesamten Gemeinschaft durch Benutzung Unter­schei­dungskraft erworben hat. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Nach der Verordnung über die Gemein­schaftsmarke kann eine Marke, die keine Unterscheidungskraft hat, grundsätzlich nicht eingetragen werden. Eine solche Marke kann aber dann eingetragen werden, wenn sie durch ihre Benutzung für die Waren oder Dienst­leis­tungen, für die die Marke eingetragen werden soll, Unter­schei­dungskraft erlangt hat.

Am 24. April 2003 wurde die dreidi­men­sionale Form des Schoko­la­de­riegels Bounty auf Antrag seines Herstellers, der Mars Inc., vom Harmo­ni­sie­rungsamt für den Binnenmarkt (HABM), das die Gemein­schaftsmarke verwaltet, als Gemein­schaftsmarke eingetragen.

Im Dezember 2003 beantragte der deutsche Schoko­la­de­pro­duzent Ludwig Schokolade die Nichti­g­er­klärung der Gemein­schaftsmarke, da sie keine Unter­schei­dungskraft besitze.

Eintragung mangels Unter­schei­dungskraft für nichtig erklärt

Im Oktober 2007 erklärte das HABM die Marke mit der Begründung für nichtig, dass sie nicht die erforderliche Unter­schei­dungskraft besitze, da ihr Aussehen nicht erheblich von den Normen und Gepflogenheiten der betroffenen Branche abweiche. Weiter war es der Ansicht, dass mit den von Mars vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend nachgewiesen worden sei, dass die Marke für die betreffenden Waren durch Benutzung Unter­schei­dungskraft erworben hätte.

Mars erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Gericht erster Instanz.

Form muss erheblich von Normen oder Gepflogenheiten abweichen

Das Gericht erinnert daran, dass eine dreidi­men­sionale Marke, die einfach aus der Form der Ware besteht, nur eingetragen werden kann, wenn diese Form erheblich von den Normen oder Gepflogenheiten der fraglichen Branche abweicht, damit der Durch­schnitts­ver­braucher das betreffende Produkt auf Anhieb und mit Gewissheit von denen anderer Unternehmen unterscheiden kann. Im vorliegenden Fall unterscheiden sich die angeblich unter­schei­dungs­kräftigen Merkmale des Riegels, nämlich seine abgerundeten Enden sowie die drei Pfeile oder Winkel auf seiner Oberseite, nicht hinreichend von anderen Formen, die allgemein für Schoko­la­de­riegel verwendet werden.

Erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise muss aufgrund der Marke herstellendes Unternehmen zuordnen können

Das Gericht weist weiter darauf hin, dass der Erwerb von Unter­schei­dungskraft durch die Benutzung der Marke voraussetzt, dass zumindest ein aufgrund der Marke erkennt, dass die betreffenden Waren oder Dienst­leis­tungen von einem bestimmten Unternehmen stammen. Zudem muss diese Verkehrs­durch­setzung für den Teil der Gemeinschaft nachgewiesen werden, in dem die Marke ursprünglich keine Unter­schei­dungskraft hatte. Da weder die Marktanteile des Bounty-Riegels noch die Prozentsätze seiner Wiedererkennung in der Gemeinschaft einheitlich sind, ist es nicht möglich, von den Ergebnissen der durchgeführten Umfragen in nur sechs der fünfzehn damaligen Mitgliedstaaten, nämlich im Vereinigten Königreich sowie in Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien und den Niederlanden, auf den übrigen Gemein­schaftsmarkt zu schließen.

Da die Form eines Bounty-Riegels nicht in der gesamten Gemeinschaft unter­schei­dungs­kräftig ist, hätte Mars zusätzliche Nachweise für die damals neun übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beibringen müssen, um zu belegen, dass die Form durch Benutzung in der gesamten Gemeinschaft Unter­schei­dungskraft erlangt hat.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 60/09 des EuGH vom 08.07.2009

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