Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke kann eine Marke, die keine Unterscheidungskraft hat, grundsätzlich nicht eingetragen werden. Eine solche Marke kann aber dann eingetragen werden, wenn sie durch ihre Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll, Unterscheidungskraft erlangt hat.
Am 24. April 2003 wurde die dreidimensionale Form des Schokoladeriegels Bounty auf Antrag seines Herstellers, der Mars Inc., vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), das die Gemeinschaftsmarke verwaltet, als Gemeinschaftsmarke eingetragen.
Im Dezember 2003 beantragte der deutsche Schokoladeproduzent Ludwig Schokolade die Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke, da sie keine Unterscheidungskraft besitze.
Im Oktober 2007 erklärte das HABM die Marke mit der Begründung für nichtig, dass sie nicht die erforderliche Unterscheidungskraft besitze, da ihr Aussehen nicht erheblich von den Normen und Gepflogenheiten der betroffenen Branche abweiche. Weiter war es der Ansicht, dass mit den von Mars vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend nachgewiesen worden sei, dass die Marke für die betreffenden Waren durch Benutzung Unterscheidungskraft erworben hätte.
Mars erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Gericht erster Instanz.
Das Gericht erinnert daran, dass eine dreidimensionale Marke, die einfach aus der Form der Ware besteht, nur eingetragen werden kann, wenn diese Form erheblich von den Normen oder Gepflogenheiten der fraglichen Branche abweicht, damit der Durchschnittsverbraucher das betreffende Produkt auf Anhieb und mit Gewissheit von denen anderer Unternehmen unterscheiden kann. Im vorliegenden Fall unterscheiden sich die angeblich unterscheidungskräftigen Merkmale des Riegels, nämlich seine abgerundeten Enden sowie die drei Pfeile oder Winkel auf seiner Oberseite, nicht hinreichend von anderen Formen, die allgemein für Schokoladeriegel verwendet werden.
Das Gericht weist weiter darauf hin, dass der Erwerb von Unterscheidungskraft durch die Benutzung der Marke voraussetzt, dass zumindest ein aufgrund der Marke erkennt, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen von einem bestimmten Unternehmen stammen. Zudem muss diese Verkehrsdurchsetzung für den Teil der Gemeinschaft nachgewiesen werden, in dem die Marke ursprünglich keine Unterscheidungskraft hatte. Da weder die Marktanteile des Bounty-Riegels noch die Prozentsätze seiner Wiedererkennung in der Gemeinschaft einheitlich sind, ist es nicht möglich, von den Ergebnissen der durchgeführten Umfragen in nur sechs der fünfzehn damaligen Mitgliedstaaten, nämlich im Vereinigten Königreich sowie in Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien und den Niederlanden, auf den übrigen Gemeinschaftsmarkt zu schließen.
Da die Form eines Bounty-Riegels nicht in der gesamten Gemeinschaft unterscheidungskräftig ist, hätte Mars zusätzliche Nachweise für die damals neun übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beibringen müssen, um zu belegen, dass die Form durch Benutzung in der gesamten Gemeinschaft Unterscheidungskraft erlangt hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 60/09 des EuGH vom 08.07.2009