23.11.2024
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Dokument-Nr. 33297

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Urteil20.09.2023Gerichtshof der Europäischen UnionT-131/16 RENV
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil20.09.2023

Tax Rulings: In Belgien gewährte Steuer­vergünstigungen für Konzerne rechtswidrigSteuer­vergünstigungen für Konzerne stellen rechtswidrige Beihil­fe­re­gelung dar

Die Steuer­vergünstigungen, die Gesellschaften multinationaler Konzerne in Belgien gewährt wurden, stellen eine rechtswidrige Beihil­fe­re­gelung dar, stellt das Gericht der Europäischen Union (EuG) fest.

Belgien wendet seit 2005 eine Steuerregelung an, nach der belgische Unternehmen, die multinationalen Konzernen angehören, wenn sie in Belgien Geschäft­s­tä­tig­keiten konzentrieren, Arbeitsplätze schaffen oder Investitionen tätigen, von den belgischen Steuerbehörden einen Steuer­vor­be­scheid (tax ruling) erhalten können, nach dem sog. „Gewin­n­über­schüsse“, d. h. Gewinne, die die Gewinne übersteigen, die unter vergleichbaren Umständen von vergleichbaren eigenständigen Unternehmen erzielt worden wären, von der Körper­schaft­steuer befreit sind. Die Europäische Kommission stellte 2016 fest, dass dieses System der Steuerbefreiung eine rechtswidrige Beihil­fe­re­gelung darstelle, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, und ordnete an, die gewährten Beihilfen von 55 Empfängern zurückzufordern. Dagegen erhoben Belgien und mehrere Beihil­fe­emp­fänger beim Gericht der Europäischen Union Klage. Dieses erklärte den Beschluss der Kommission im Februar 2019 für nichtig. Das Urteil des Gerichts wurde jedoch im September 2021 auf ein Rechtsmittel hin vom Gerichtshof aufgehoben. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Kommission zu Recht festgestellt habe, dass eine Beihil­fe­re­gelung vorliege. Der Gerichtshof verwies die Sache zur Entscheidung über die Einstufung der Beihil­fe­re­gelung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV an das Gericht zurück.

Steuer­ver­güns­ti­gungen waren rechtswidrige Beihilfen

Das EuG hatte sich deshalb ein weiteres Mal mit dieser Rechtssache zu befassen. Mit seinem Urteil4 hat es entschieden, dass die Kommission 2016 zu Recht angenommen habe, dass die belgische Steuerregelung für Gewin­n­über­schüsse gegen die Beihil­fe­vor­schriften der Europäischen Union verstoße. Das Gericht weist das Vorbringen Belgiens gegen den Beschluss der Kommission in vollem Umfang zurück, insbesondere auch, soweit es die Finanzierung der betreffenden Regelung aus staatlichen Mitteln und die behauptete Nicht­be­rück­sich­tigung der in Belgien anwendbaren Steuerregeln betrifft. Das Gericht stellt fest, dass die Kommission dargetan habe, dass den Empfängern mit der betreffenden Regelung eine Steuervergünstigung gewährt worden sei.

Regelung selektiv

Das Gericht stellt weiter fest, dass die Kommission zu Recht angenommen habe, dass die Regelung insoweit selektiv sei, als mit ihr Wirtschafts­teil­nehmer, die sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in einer vergleichbaren Situation befänden, unterschiedlich behandelt würden. Gesellschaften, die einem multinationalen Konzern angehörten und in den Genuss der Befreiung der Gewin­n­über­schüsse von der Steuer gekommen seien, seien anders behandelt worden als andere in Belgien körper­schaf­steu­er­pflichte Gesellschaften, die nicht in den Genuss einer solchen Steuerbefreiung gekommen seien. Das Gericht bestätigt auch die Feststellung der Kommission, dass die Regelung insoweit selektiv sei, als sie weder Gesellschaften, die sich dafür entschieden hätten, in Belgien keine Investitionen zu tätigen, keine Geschäft­s­tä­tig­keiten zu konzentrieren und keine Arbeitsplätze zu schaffen, noch Gesellschaften, die einem kleinen Konzern angehörten, offen stehe.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/ab)

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