Mit einer Entscheidung von 2006 verhängte der Präsident der für elektronische Kommunikation zuständigen polnischen nationalen Regulierungsbehörde gegen die Polska Telefonia Cyfrowa sp. z o.o. (PTC) eine Geldbuße von 100 000 PLN (ungefähr 24.350,- Euro) mit der Begründung, dass die einmalige Gebühr von 122 PLN (ungefähr 29,70 Euro), die PTC vom 28. März 2006 bis 31. Mai 2006 bei einem Wechsel des Betreibers erhoben habe, gegen das Telekommunikationsgesetz verstoße, weil ein solcher Betrag die Teilnehmer von PTC davon abschrecke, von ihrer Berechtigung zur Nummernübertragung Gebrauch zu machen.
Gegen diese Entscheidung erhob PTC Klage, weil sie der Auffassung war, dass der Betrag der einmaligen Gebühr für die Nummernübertragung – Nummernübertragbarkeit bedeutet die Möglichkeit des Telefonteilnehmers, beim Betreiberwechsel dieselbe Telefonnummer zu behalten – nicht ohne Berücksichtigung der Kosten, die dem Betreiber im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung entstünden, berechnet werden könne.
Der mit einer Kassationsbeschwerde angerufene Sad Najwyzszy (polnisches Oberstes Gericht) hat den Gerichtshof gefragt, ob die zuständige nationale Regulierungsbehörde, wenn sie dafür Sorge trägt, dass direkte Gebühren, die von den Verbrauchern für die Inanspruchnahme der Dienstleistung der Nummernübertragung zu zahlen sind, diese nicht abschrecken, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Kosten berücksichtigen muss, die den Betreibern von Mobilfunknetzen entstehen.
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass das Recht auf Nummernübertragung Hindernisse für die freie Wahl der Verbraucher insbesondere zwischen Mobilfunkbetreibern beseitigen und damit die Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für Telefondienste sicherstellen soll.
Wie der Gerichtshof weiter ausführt, sieht die Universaldienstrichtlinie zur Erreichung dieser Ziele vor, dass die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass die Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit kostenorientiert sind und etwaige direkte Gebühren für die Verbraucher diese nicht abschrecken, diese Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.
Der Gerichtshof schließt daraus, dass die dem Betreiber entstehenden Kosten der Zusammenschaltung und die Höhe der direkten Gebühr für die Verbraucher grundsätzlich miteinander zusammenhängen. Dieser Zusammenhang ermöglicht einen Kompromiss zwischen den Interessen der Verbraucher und denen der Betreiber.
Der Gerichtshof unterstreicht, dass die Methode, die von der nationalen Regulierungsbehörde gewählt wird, um zu beurteilen, ob die direkte Gebühr abschreckende Wirkung hat, im Einklang mit den Grundsätzen der Preisgestaltung für die Zusammenschaltung stehen muss, um die Objektivität, die volle Wirksamkeit und die Transparenz dieser Preisgestaltung zu gewährleisten.
Es ist daher Aufgabe der nationalen Regulierungsbehörde, mittels einer objektiven und verlässlichen Methode sowohl die den Betreibern im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung der Nummernübertragung entstehenden Kosten als auch die Gebührenschwelle zu ermitteln, ab der die Verbraucher möglicherweise auf diese Dienstleistung verzichten.
Im Anschluss an diese Prüfung muss die nationale Regulierungsbehörde gegebenenfalls der Anwendung einer direkten Gebühr widersprechen, die, obwohl sie im Verhältnis zu den genannten Kosten steht, unter Berücksichtigung aller der nationalen Regulierungsbehörde zur Verfügung stehenden Daten abschreckende Wirkung auf den Verbraucher hätte. In diesem Fall kann die nationale Regulierungsbehörde zu dem Befund gelangen, dass die direkte Gebühr, die vom Verbraucher verlangt werden kann, niedriger sein muss, als sie es wäre, wenn sie allein anhand der mittels einer objektiven und verlässlichen Methode ermittelten Kosten bestimmt würde, die den Betreibern im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Nummernübertragbarkeit entstehen.
Der Gerichtshof entscheidet deshalb, dass die nationale Regulierungsbehörde die Kosten berücksichtigen muss, die den Betreibern von Mobilfunknetzen im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung der Nummernübertragung entstehen, wenn sie beurteilt, ob die von den Verbrauchern für die Inanspruchnahme dieser Dienstleistung zu zahlende direkte Gebühr abschreckend wirkt. Sie bleibt aber befugt, den Höchstbetrag der Gebühr, die die Betreiber verlangen können, unterhalb der diesen entstehenden Kosten festzusetzen, wenn eine allein anhand dieser Kosten berechnete Gebühr die Nutzer davon abschrecken könnte, von der Möglichkeit der Übertragung Gebrauch zu machen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2010
Quelle: ra-online, EuGH