21.11.2024
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Dokument-Nr. 16315

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Urteil07.03.2013BundesgerichtshofIII ZR 231/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • K&R 2013, 339Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 339
  • MMR 2013, 398Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 398
  • NJW 2013, 2021Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2021
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Charlottenburg, Urteil06.01.2012, 209 C 57/11
  • Landgericht Berlin, Urteil20.06.2012, 50 S 13/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil07.03.2013

BGH: Fristlose Kündigung des DSL-Anschlusses nach misslungener Rufnum­mer­mitnahmeRisiko der Rufnummer­übertragung trägt bei Übernahme einer Gewährleistung das Telekom­mu­ni­kations­unternehmen

Wirbt ein Telekom­mu­ni­kations­unternehmen mit dem Slogan "Wir erledigen dann alles Weitere für Sie", gewährleistet es damit unter anderem die Verwendbarkeit der bisherigen Rufnummer. Misslingt die Rufnum­mer­übernahme, so ist der Kunde berechtigt, den DSL-Anschluss fristlos zu kündigen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Internetnutzer seinen Anbieter für den DSL-Anschluss wechseln. Er entschloss sich für einen Anbieter, der auf seiner Internetseite unter anderem damit warb, dass nach Auswahl eines DSL-Produkts und Beauftragung, "alles Weitere" für den Neukunden erledigt wird. Seine bisherige Rufnummer sollte übernommen werden. Nach dem Anbieterwechsel stellte sich heraus, dass es zu einem Fehler bei der Rufnummermitnahme gekommen war. Der Anschluss des Kunden war für Fremdnetze nicht erreichbar. Angesichts der erfolglosen Bemühungen seitens des Anbieters zur Fehlerbehebung und einer Fristsetzung, die nicht zum Erfolg führte, kündigte der Kunde den DSL-Vertrag fristlos. Der Inter­ne­tan­bieter erkannte die Kündigung nicht an und klagte auf Zahlung der monatlichen Gebühr. Seiner Meinung nach habe der Fehler bei der Rufnummerübertragung auf seitens des alten Anbieters gelegen. Der Fehler habe somit im Risikobereich des Kunden gelegen.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht Charlottenburg als auch das Landgericht Berlin haben die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts habe der Kunde den Vertrag wirksam gekündigt. Zahlungs­ansprüche seitens des Anbieters haben daher nicht bestanden. Denn preist ein Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen an, es wird bei einem Anbieterwechsel alles für den Kunden erledigen, übernehme es das Risiko von eventuell auftretenden Problemen bei der Umstellung. Gegen das Berufungsurteil legte der Anbieter Revision ein.

Anspruch auf monatliche Gebühr bestand nicht

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte das Urteil des Landgerichts und wies die Revision zurück. Dem Anbieter haben keine vertraglichen Ansprüche auf Zahlung der monatlichen Gebühr zugestanden, denn der DSL-Vertrag sei wirksam gekündigt worden.

Wichtiger Grund zur außer­or­dent­lichen Kündigung lag vor

Die außer­or­dentliche, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund setze voraus, so der Gerichtshof weiter, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrags­ver­hält­nisses unter Berück­sich­tigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Ein solch wichtiger Grund habe hier angesichts der mehrwöchigen Unerreich­barkeit des Anschlusses des Kunden aus den Netzen anderer Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen vorgelegen.

Fehler stammte aus Risikobereich des Anbieters

Der Fehler bei der Übertragung der Rufnummer habe nach Auffassung der Bundesrichter zudem aus dem Risikobereich des Anbieters gestammt. Denn dieser habe die gesamte Abwicklung des Anbie­ter­wechsels, einschließlich der Mitnahme der Rufnummer für den Kunden, übernommen. Das Landgericht habe zu Recht davon ausgehen dürfen, dass in den Angaben des Anbieters, "alles Weitere" für den Kunden zu erledigen, entnommen werden konnte, dass die Verwendbarkeit der bisherigen Rufnummer gewährleistet wird und dass die dafür notwendigen Schritte gegenüber dem vormaligen Anbieter ergriffen werden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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