21.11.2024
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Dokument-Nr. 34442

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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil04.10.2024

FIFA verliert im Streit um Fußball-TransferregelnTrans­fer­re­gelung der FIFA verstößt gegen EU-Recht

Einige FIFA-Bestimmungen über internationale Transfers von Berufs­fußball­spielern verstoßen gegen das Unionsrecht. Diese Bestimmungen behindern die Freizügigkeit der Spieler und beschränken den Wettbewerb zwischen den Vereinen.

Ein ehemaliger Berufs­fuß­ba­ll­spieler mit Wohnsitz in Frankreich wendet sich vor den belgischen Gerichten gegen einige von der Fédération internationale de football association (FIFA), dem Verband, der weltweit für die Organisation und Kontrolle des Fußballs zuständig ist, erlassene Bestimmungen und macht geltend, sie hätten seine Verpflichtung durch einen belgischen Fußballverein behindert. Die fraglichen Bestimmungen finden sich im „FIFAReglement bezüglich Status und Transfer von Spielern“ (RSTS). Diese Bestimmungen, die sowohl von der FIFA als auch von den ihr angehörenden nationalen Fußba­ll­ver­bänden wie dem belgischen Verband (URBSFA) angewandt werden sollen, gelten u. a. für den Fall, dass ein Verein der Ansicht ist, dass einer seiner Spieler seinen Arbeitsvertrag vorzeitig ohne „triftigen Grund“ aufgelöst hat. In einem solchen Fall haften der Spieler und jeder Verein, der ihn verpflichten möchte, gesamt­s­chuld­nerisch für die Zahlung einer Entschädigung an den ehemaligen Verein.

Außerdem kann der neue Verein unter bestimmten Umständen mit einer sportlichen Sanktion in Form eines Verbots der Verpflichtung neuer Spieler für eine vorgegebene Periode geahndet werden. Schließlich muss der nationale Verband, dem der ehemalige Verein des Spielers angehört, es ablehnen, dem Verband, bei dem der neue Verein registriert ist, einen internationalen Freigabeschein auszustellen, solange zwischen dem ehemaligen Verein und dem Spieler eine Streitigkeit über die Auflösung des Vertrags besteht. Die Cour d’appel de Mons (Appellationshof Mons, Belgien) fragt den Gerichtshof, ob diese unter­schied­lichen Bestimmungen mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und dem Wettbe­wer­bsrecht vereinbar sind.

EuGH sieht Verstoß gegen Freizügigkeit und Wettbe­wer­bsrecht

Der Gerichtshof entscheidet, dass alle diese Bestimmungen gegen das Unionsrecht verstoßen. Zum einen sind die fraglichen Bestimmungen geeignet, die Freizügigkeit von Berufs­fuß­ba­ll­spielern zu behindern, die ihre Tätigkeit weiter­ent­wickeln möchten, um für einen neuen Verein mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Union zu arbeiten. Diese Bestimmungen belasten diese Spieler und die Vereine, die sie einstellen möchten, nämlich mit erheblichen rechtlichen, unvor­her­sehbaren und potenziell sehr großen finanziellen sowie ausgeprägten sportlichen Risiken, die zusammen genommen geeignet sind, den internationalen Transfer dieser Spieler zu behindern. Zwar können Beschränkungen der Freizügigkeit von Berufs­fuß­ba­ll­spielern durch das im Allge­mein­in­teresse liegende Ziel gerechtfertigt werden, die Ordnungs­mä­ßigkeit der Fußba­ll­wett­bewerbe zwischen den Vereinen zu gewährleisten, indem ein gewisser Grad an Beständigkeit in den Mannschaften der Profi­fuß­ba­ll­vereine aufrecht­er­halten wird, im vorliegenden Fall scheinen die fraglichen Bestimmungen jedoch, vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Cour d’appel de Mons, in mehrerlei Hinsicht über das hinauszugehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

Zum anderen entscheidet der Gerichtshof im Hinblick auf das Wettbe­wer­bsrecht, dass die beanstandeten Bestimmungen eine Beschränkung bzw. Verhinderung des grenz­über­schrei­tenden Wettbewerbs bezwecken, der zwischen allen Profi­fuß­ba­ll­vereinen in der Union bestehen kann, wenn sie einseitig Spieler verpflichten, die bei einem anderen Verein unter Vertrag stehen oder denen vorgeworfen wird, ihren Arbeitsvertrag ohne triftigen Grund aufgelöst zu haben. Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass die Möglichkeit, miteinander in den Wettbewerb zu treten, indem man bereits ausgebildete Spieler verpflichtet, eine wesentliche Rolle im Bereich des professionellen Fußballs spielt und dass Bestimmungen, die diese Art des Wettbewerbs in allgemeiner Weise beschränken, indem sie die Verteilung der Arbeitnehmer auf die Arbeitgeber festschreiben sowie die Märkte abschotten, einer Abwer­be­ver­bots­ver­ein­barung ähneln. Im Übrigen stellt der Gerichtshof fest, dass diese Bestimmungen – vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Cour d’appel de Mons – nicht unerlässlich oder erforderlich zu sein scheinen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/ab)

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