Europäischer Gerichtshof Urteil20.11.2025
EuGH zur Speicherung von Fingerabdrücken und DNA-Profilen von VerdächtigenPolizei darf biometrische und genetische Daten einer verdächtigen Person unterschiedslos erheben
Die Polizeibehörden eines Mitgliedstaats können auf der Grundlage interner Vorschriften entscheiden, ob es erforderlich ist, die biometrischen und genetischen Daten einer strafrechtlich verfolgten oder einer Straftat verdächtigten Person zu speichern. Sofern das nationale Recht angemessene Fristen für die Überprüfung der Notwendigkeit der Speicherung dieser Daten festlegt, muss darin nicht unbedingt eine Höchstdauer der Speicherung vorgesehen sein. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Ein tschechischer Beamter wurde im Rahmen eines gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens von der Polizei vernommen. Trotz seines Widerspruchs ordnete die Polizei die Abnahme seiner Fingerabdrücke, die Durchführung eines Wangenabstrichs, anhand dessen sie ein genetisches Profil erstellte, sowie die Aufnahme von Fotos und die Erstellung einer Personenbeschreibung an. Diese Informationen wurden in Datenbanken eingegeben. Im Jahr 2017 wurde der Beamte rechtskräftig verurteilt, u. a. wegen Amtsmissbrauchs. In einem separaten Verfahren focht er die von der Polizei nach dem tschechischen Recht1 durchgeführten Identifizierungsmaßnahmen und die Speicherung der aus diesen gewonnenen Daten an, da sie einen rechtswidrigen Eingriff in sein Privatleben darstellten. Das tschechische Gericht gab dieser Klage statt und wies die Polizeibehörden an, alle aus diesen Maßnahmen resultierenden personenbezogenen Daten aus ihren Datenbanken zu löschen. Die tschechische Polizei legte gegen diese Entscheidung Kassationsbeschwerde beim tschechischen Obersten Verwaltungsgericht ein.
Das Oberste Verwaltungsgericht stellt sich die Frage, ob die durch das Gesetz über die tschechische Polizei geschaffene rechtliche Regelung mit der Richtlinie (EU) 2016/6802 vereinbar ist. Es möchte erstens wissen, ob die Rechtsprechung der tschechischen Verwaltungsgerichte als „Recht der Mitgliedstaaten“ eingestuft werden kann. Zweitens möchte es wissen, ob die Anforderungen dieser Richtlinie der undifferenzierten Erhebung biometrischer und genetischer Daten von allen Personen, die verdächtigt werden, eine vorsätzliche Straftat begangen zu haben, entgegenstehen. Drittens möchte es wissen, ob diese Richtlinie der Speicherung biometrischer und genetischer Daten entgegensteht, wenn nicht ausdrücklich eine Höchstdauer der Speicherung vorgesehen ist.
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass in Bezug auf die Erhebung, Speicherung und Löschung biometrischer und genetischer Daten der Begriff „Recht der Mitgliedstaaten“ eine allgemeine Bestimmung erfasst, in der die Mindestvoraussetzungen für die Erhebung, Speicherung und Löschung solcher Daten aufgestellt sind, wie diese Bestimmung durch die Rechtsprechung der nationalen Gerichte ausgelegt wird, soweit diese Rechtsprechung zugänglich und hinreichend vorhersehbar ist.
Im Übrigen steht das Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die unterschiedslos die Erhebung biometrischer und genetischer Daten aller Personen erlaubt, die wegen einer vorsätzlichen Straftat verfolgt oder einer solchen Straftat verdächtigt werden. Der Gerichtshof knüpft hieran jedoch zwei Voraussetzungen: Zum einen dürfen die Zwecke dieser Erhebung es nicht erfordern, zwischen diesen beiden Kategorien von Personen zu unterscheiden. Zum anderen müssen die für die Verarbeitung Verantwortlichen nach dem nationalen Recht, einschließlich der Rechtsprechung der nationalen Gerichte, verpflichtet sein, sämtliche Grundsätze und besonderen Anforderungen einzuhalten, die für die Verarbeitung sensibler Daten gelten.
Schließlich befindet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht unter bestimmten Voraussetzungen eine nationale Regelung zulässt, nach der die Erforderlichkeit der Speicherung biometrischer und genetischer Daten von den Polizeibehörden auf der Grundlage interner Vorschriften beurteilt wird.
Sofern die nationale Regelung angemessene Fristen für die regelmäßige Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung dieser Daten festlegt und bei dieser Überprüfung beurteilt wird, ob die Verlängerung dieser Speicherung unbedingt erforderlich ist, muss sie keine Höchstdauer vorsehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2025
Quelle: Europäischer Gerichtshof,