21.11.2024
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil21.06.2018

Fang von wildlebenden Vogelarten auf Malta verstößt gegen UnionsrechtRegelungen Maltas stehen nicht mit Voraussetzungen der EU-Richtinie über Erhaltung wildlebender Volgelarten im Einklang

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Malta dadurch gegen Unionsrecht verstoßen hat, dass es eine abweichende Regelung erlassen hat, mit der der Fang von sieben wildlebenden Vogelarten erlaubt wird. Diese Regelung steht nicht mit den strengen Voraussetzungen im Einklang, die die Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten vorsieht.

Eine Unions­richt­linie* bestimmt, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz bestimmter Vogelarten erlassen. Die Mitgliedstaaten können allerdings in Abweichung von dieser Pflicht unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen ermöglichen, sofern es keine andere zufrie­den­stellende Lösung gibt.

Malta erlaubt unter Auflagen Fang von sieben Finkenarten

In den Jahren 2014 und 2015 machte Malta mit dem Erlass mehrerer Maßnahmen von dieser in der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch. Mit den Maßnahmen wurde der Fang von sieben Finkenarten mit Hilfe traditioneller Netze (Klappnetze) unter dem Vorbehalt der Einhaltung bestimmter Bedingungen erlaubt.

Kommission erhebt Vertrags­ver­let­zungsklage gegen Malta

Die Kommission ist der Auffassung, dass die von Malta in diesen beiden Jahren geschaffene abweichende Regelung die Voraussetzungen der Richtlinie nicht erfüllt. Daher hat sie beschlossen, beim Gerichtshof eine Vertrags­ver­let­zungsklage gegen diesen Mitgliedstaat zu erheben.

Genehmigung des Herbstfangs von Finken nicht mit Richtlinie vereinbar

In seinem Urteil entschied der Gerichtshof erstens, dass die Maßnahmen von 2014 und 2015 über die Genehmigung des Herbstfangs von Finken nicht mit der Richtlinie vereinbar sind, da sie keine Angaben zum Fehlen einer anderen zufrie­den­stellen den Lösung enthalten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dürfen die Mitgliedstaaten Eingriffe, die geschützte Arten betreffen, nur auf der Grundlage von Entscheidungen genehmigen, die mit einer genauen und angemessenen Begründung versehen sind. Die betreffenden Bekannt­ma­chungen enthalten nach Ansicht des Gerichtshofs keine solche Begründung, da sie nicht nur keine Angaben zum Fehlen einer anderen zufrie­den­stel­lenden Lösung enthalten, sondern auch nicht auf technische, juristische und wissen­schaftliche Berichte verweisen, die dem ornitho­lo­gischen Ausschuss vorgelegt wurden, und auf die Empfehlungen, die auf diese Dokumente gestützt sind.

Bedingungen der Richtlinie nicht erfüllt

Zweitens kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass Malta die Bedingung der Richtlinie nicht beachtet hat, nach der sich die genehmigte Abweichung nur auf "geringe Mengen" von Vögeln beziehen darf. Die Bedingung einer Entnahme "geringer Mengen" ist nicht erfüllt, wenn die in Abweichung gestattete Entnahme nicht die Erhaltung der Bestände der betreffenden Arten auf ausreichendem Niveau gewährleistet. Malta hat keinen hinreichenden Beweis dafür erbracht, dass diese Bedin­gun­g­erfüllt ist.

Referenz­be­stände für Herbst­fang­saison 2015 nicht korrekt berücksichtigt

In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof insbesondere darauf hin, dass der Fang auf Malta derart intensiv ist, dass nach einer Studie der Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sation BirdLife Malta von 2007 üblicherweise lediglich eine Handvoll Exemplare der jeweiligen gewöhnlichen Finkenart auf der Insel brüten, wohingegen sie in anderen Mittel­meer­re­gionen in großer Zahl brüten. Auch wenn Malta vorgetragen hat, ausschließlich Referenz­be­stände aus Ländern berücksichtigt zu haben, in denen die Bestände stabil sind oder zunehmen, stand zudem die Auswahl der Bestände durch Malta nicht jederzeit mit der dargelegten Methodik im Einklang. So ergibt sich aus den technischen Berichten der maltesischen Behörden, dass sie für die Herbst­fang­saison 2015 Referenz­be­stände berücksichtigt hatten, die zurückgingen oder deren Erhal­tungs­zustand unbekannt war.

Bedingungen der Richlinie durch Genehmigung des selektiven Fangs lebender Finkenarten nicht erfüllt

Drittens weist der Gerichtshof darauf hin, dass, wenn die Bedingung hinsichtlich einer Entnahme in geringen Mengen nicht erfüllt ist, eine Entnahme von Vögeln zu Freizeitzwecken nicht als vernünftig angesehen werden kann. Überdies ist nach Ansicht des Gerichtshofs die Bedingung, dass ausschließlich der selektive Fang von lebenden Exemplaren der Finkenarten genehmigt werden darf, ebenfalls nicht erfüllt. Der Fang mit Netzen ist unter Berück­sich­tigung u.a. des Einge­ständ­nisses der maltesischen Behörden, dass es bei ihm zu "Beifängen" kommt, nichtselektiv.

Strenge Überwachtung der Bedingungen durch Malta nicht erwiesen

Schließlich kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass Malta keinen Beweis dafür erbracht hat, dass die fragliche Abweichung unter streng überwachten Bedingungen im Sinne der Richtlinie genutzt wird. Im maltesischen Kontext, der sich durch eine sehr hohe Dichte von Lizenzinhabern - mehr als 4.000 - sowie von registrierten Fangein­rich­tungen - mehr als 6.400 - auszeichnet, erscheint es unzureichend, dass lediglich 23 % der Fänger Einzel­kon­trollen unterzogen wurden.

Nichtbeachtung der Beschränkungen in Herbsfangsaison 2014 verbreitet

Zudem ist nachgewiesen, dass in der Herbst­fang­saison 2014 die Nichtbeachtung der Beschränkungen hinsichtlich der genehmigten Zeiträume und Fangorte, zu der es insbesondere durch die Fangpraxis innerhalb der "Natura 2000"-Gebiete gekommen war, relativ verbreitet war.

Der Gerichtshof entschiede folglich, dass Malta gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat.

Erläuterungen

* Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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