21.11.2024
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil31.05.2005

EuGH ist für Fragen der griechischen Wettbe­wer­bs­kom­mission nicht zuständig

Der Europäische Gerichtshof ist für die Beantwortung der von der griechischen Wettbe­wer­bs­kom­mission vorgelegten Fragen nicht zuständig. Die Epitropi Antagonismou weist bestimmte Merkmale eines Gerichts, die für ein Vorab­ent­schei­dungs­er­suchen an den Gerichtshof erforderlich sind, nicht auf.

Die Glaxosmithkline (GSK), ein Pharma­un­ter­nehmen, verkauft ihre Produkte, darunter die Arzneimittel Imigran (gegen Migräne), Lamictal (ein Antiepilektikum) und Serevent (für Asthmatiker), über ihre griechische Tochter­ge­sell­schaft an die Beschwer­de­führer, Apothe­ker­ge­nos­sen­schaften und griechische Arznei­mit­tel­groß­händler. Bis November 2000 führte GSK die Bestellungen der Beschwer­de­führer in vollem Umfang aus. Ein Großteil der bestellten Produkte wurde jedoch anschließend in andere Mitgliedstaaten ausgeführt, in denen die Preise deutlich höher waren. Nach November 2000 stellte GSK die Belieferung der Beschwer­de­führer ein und erklärte, sie werde von nun an Krankenhäuser und Apotheken direkt beliefern, wobei sie sich darauf berief, dass die Ausfuhr der betreffenden Produkte durch die Großhändler zu erheblichen Versor­gungs­mängeln auf dem griechischen Markt führe. GSK nahm später die Belieferung der Beschwer­de­führer wieder auf, allerdings nur in beschränktem Umfang.

Die betroffenen Großhändler und Apothe­ker­ge­nos­sen­schaften reichten bei der Epitropi Antagonismou (griechische Wettbe­wer­bs­kom­mission) gegen diese Weigerung, ihre Bestellungen in vollem Umfang auszuführen, Beschwerde ein. Infolge von Siche­rungs­maß­nahmen, die die Epitropi Antagonismou angeordnet hatte, erledigte die griechische Tochter­ge­sell­schaft von GSK die Bestellungen der Beschwer­de­führer, soweit sie von der Mutter­ge­sell­schaft beliefert wurde. Diese Belieferung überstieg den Bedarf des nationalen Marktes, genügte aber nicht, um die Bestellungen der Beschwer­de­führer auszuführen, deren Umfang deutlich höher war.

Im Rahmen der Beschwerden der Großhändler und Apothe­ker­ge­nos­sen­schaften hat die Epitropi Antagonismou den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gefragt, ob und unter welchen Umständen sich ein Pharma­un­ter­nehmen in beherrschender Stellung weigern darf, die von Großhändlern bei ihm aufgegebenen Bestellungen in vollem Umfang zu erledigen, um den Parallelhandel mit seinen Produkten zu begrenzen.

Der Gerichtshof stellt fest, dass er für die Beantwortung der von der Epitropi Antagonismou vorgelegten Fragen nicht zuständig ist. Diese Einrichtung ist nämlich kein Gericht im Sinne von Artikel 234 EG - wonach nationale Gerichte ein Vorab­ent­schei­dungs­er­suchen an den Gerichtshof richten können -, da sie bestimmte, für die Qualifizierung als Gericht erforderliche Merkmale, und zwar die Unabhängigkeit sowie den Umstand, im Rahmen eines Verfahrens entscheiden zu müssen, das auf eine Entscheidung mit Recht­spre­chung­s­cha­rakter abzielt, nicht aufweist.

So führt der Gerichtshof erstens aus, dass die Epitropi Antagonismou der Aufsicht des Entwick­lungs­mi­nisters untersteht und dass zu einer solchen Aufsicht auch gehört, dass der Minister befugt ist, die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Epitropi Antagonismou innerhalb bestimmter Grenzen zu überprüfen.

Zweitens sind die Mitglieder der Epitropi Antagonismou zwar in der Ausübung ihres Amtes unabhängig; gegen ihre Abberufung oder den Widerruf ihrer Ernennung sind sie aber offenbar nicht durch besondere Garantien geschützt.

Da der Präsident der Epitropi Antagonismou mit der Koordination und der allgemeinen Ausrichtung des Sekretariats beauftragt und der Dienst­vor­ge­setzte des Personals des Sekretariats ist, gibt es drittens keine funktionale Trennung zwischen der Epitropi Antagonismou, einem Entschei­dungsorgan, und ihrem Sekretariat, einem Unter­su­chungsorgan, auf dessen Vorschlag sie entscheidet.

Schließlich ist eine nationale Wettbe­wer­bs­behörde wie die Epitropi Antagonismou verpflichtet, eng mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zusam­men­zu­a­r­beiten, und kann nach europäischem Wettbe­wer­bsrecht ihre Zuständigkeit durch eine Entscheidung der Kommission verlieren, sobald diese ein Verfahren einleitet. Es ist daher möglich, dass das bei der Epitropi Antagonismou eingeleitete Verfahren nicht zu einer Entscheidung mit Recht­spre­chung­s­cha­rakter führt. Der Gerichtshof kann aber nur von einer Einrichtung angerufen werden, die im Rahmen eines Verfahrens, das auf eine Entscheidung mit Recht­spre­chung­s­cha­rakter abzielt, einen Rechtsstreit zu entscheiden hat.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 48/05 des EuGH vom 31.05.2005

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