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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil18.07.2006
Dopingregeln unterliegen dem europäischen Wettbewerbsrecht
Die Dopingkontrollregeln des internationalen olympischen Komitees unterliegen dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht. Sie laufen ihm jedoch nicht zuwider, da sie nicht über das hinausgehen, was für den ordnungsgemäßen Ablauf sportlicher Wettkämpfe erforderlich ist.
Die Kläger Meca-Medina und Majcen sind Berufssportler in der Disziplin des Langstreckenschwimmens. Bei einer Weltmeisterschaft in dieser Disziplin fiel ihr Test auf Nandrolon (ein Anabolikum) positiv aus. Der Internationale Schwimmverband (FINA) verhängte gegen sie daraufhin gemäß dem Anti-Doping-Code der Olympischen Bewegung eine Sperre von vier Jahren, die später vom Sportschiedsgericht auf zwei Jahre reduziert wurde. Die Kläger reichten deshalb bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde ein, mit der sie die Vereinbarkeit der Anti-Doping-Regelung des Internationalen Olympischen Komitees mit dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht und der Dienstleistungsfreiheit in Frage stellten. Mit Entscheidung vom 1. August 2002 wies die Kommission diese Beschwerde zurück.
Die Kläger erhoben darauf vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 30. September 2004 mit der Begründung ab, dass die Regeln zur Dopingbekämpfung nicht in den Anwendungsbereich des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts und der Dienstleistungsfreiheit fielen. Da die Kläger der Auffassung waren, dass das Urteil rechtsfehlerhaft sei, legten sie beim Gerichtshof ein Rechtsmittel ein.
Zur Aufhebung der Entscheidung des Gerichts erster Instanz
Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Ausübung des Sports insoweit unter das Gemeinschaftsrecht fällt, als er eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Er stellt jedoch fest, dass die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr nicht für Regeln gelten, die allein von sportlichem Interesse sind und als solche nichts mit wirtschaftlicher Betätigung zu tun haben.
Dass diese Regeln jedoch den freien Verkehr nicht beschränken, weil sie Fragen betreffen, die allein von sportlichem Interesse sind und als solche nichts mit wirtschaftlicher Betätigung zu tun haben, bedeutet weder, dass die entsprechende sportliche Tätigkeit zwangsläufig nicht in den Geltungsbereich der gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften fällt, noch, dass die genannten Regeln den Tatbestand dieser Vorschriften nicht erfüllen.
Das Gericht hat dadurch, dass es umgekehrt entschieden hat, ohne vorher zu prüfen, ob dieses Regelwerk die tatbestandlichen Voraussetzungen des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts erfüllt, einen Rechtsfehler begangen. Demzufolge hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf. Da der Rechtsstreit entscheidungsreif ist, entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission.
Zur Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission
Der Gerichtshof stellt hinsichtlich der Vereinbarkeit der streitigen Regelung mit dem Wettbewerbsrecht fest, dass der Strafcharakter der streitigen Regelung und das Ausmaß der im Fall eines Verstoßes gegen die Regelung anwendbaren Sanktionen negative Auswirkungen auf den Wettbewerb haben können. Die mit diesem Regelwerk auferlegten Beschränkungen fallen deshalb nur dann nicht unter das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG, wenn sie auf das zum ordnungsgemäßen Funktionieren des sportlichen Wettkampfs Notwendige begrenzt sind. Ein solches Regelwerk könnte nämlich überzogen sein, zum einen hinsichtlich der Grenze zwischen Fällen von unter Sanktionsandrohung stehendem Doping und anderen, zum anderen hinsichtlich der Schärfe dieser Sanktionen.
Die Beschränkungen, die der Schwellenwert Berufssportlern insofern auferlegt, als Doping vorliegt, wenn die Nandrolonkonzentration im Körper des Sportlers diesen Schwellenwert überschreitet, gehen jedoch nicht über das hinaus, was für die Organisation und den ordnungsgemäßen Ablauf sportlicher Wettkämpfe erforderlich ist. Da die Kläger im Übrigen nicht geltend gemacht haben, dass die im vorliegenden Fall anwendbaren und verhängten Sanktionen überzogen seien, ist die Unverhältnismäßigkeit der fraglichen Anti-Doping-Regelung nicht erwiesen. Demzufolge weist der Gerichtshof die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 1. August 2002 ab.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 65/06 des EuGH vom 18.07.2006
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