15.11.2024
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Dokument-Nr. 9191

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Beschluss09.07.2009Gerichtshof der Europäischen UnionC-445/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2009, 637Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2009, Seite: 637
  • EuZW 2009, 735Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW), Jahrgang: 2009, Seite: 735
  • NJW 2010, 217Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2010, Seite: 217
  • NZV 2010, 165Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2010, Seite: 165
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ergänzende Informationen

Gerichtshof der Europäischen Union Beschluss09.07.2009

EU-Fahrerlaubnis: EuGH definiert so genannte "unbestreitbare Informationen"

Der Europäische Gerichtshof hat zu der Frage Stellung genommen, was so genannte "unbestreitbare Informationen" sind, die es deutschen Behörden erlauben, dem Erwerber des ausländischen EU-Führerscheins zu untersagen, von dem Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen.

Der EuGH hat in den Verfahren in den Rechtssachen (C-329/06 und C-343/06) entschieden, dass deutschen Behörden dem Erwerber des ausländischen EU-Führerscheins untersagen können, von dem Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen, wenn sich aus dem Führerschein oder anderen vom Ausstel­ler­mit­gliedstaat herrührenden Informationen unbestreitbar ergibt, dass der Erwerber das Wohnsit­zer­for­dernis nicht erfüllt hat, also nicht für mindestens ein halbes Jahr in dem Ausstellerstaat seinen Lebens­mit­telpunkt hatte.

Unbestreitbare Informationen

Der EuGH führte aus, was unter "unbestreitbaren Informationen" zu verstehen ist. Danach dürfen von deutschen Behörden ausschließlich zwei Erkennt­nis­quellen als "unbestreitbare Informationen" für unrechtmäßigen Erwerb der EU-Fahrerlaubnis herangezogen werden. Das sind zum einen die Angaben im Führer­schein­do­kument und zum zweiten Informationen des ausstellenden Mitglieds­s­taates.

Der EuGH führt dazu wörtlich aus:

Erläuterungen
59 Aus der in den Randnrn. 50 und 51 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass der Aufnah­me­mit­gliedstaat unter Umständen wie denen des Ausgangs­ver­fahrens die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nur dann ablehnen kann, wenn er über unbestreitbare Informationen verfügt, die vom Ausstel­ler­mit­gliedstaat stammen und die beweisen, dass der Führer­schei­n­inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis durch diesen Mitgliedstaat nicht in dessen Gebiet hatte. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung steht einer auf irgendeine andere Information gestützten Ablehnung entgegen.

60 Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die unter diesen besonderen Umständen erlangte Information als vom Ausstel­ler­mit­gliedstaat herrührende unbestreitbare Information zu qualifizieren ist, die beweist, dass der Führer­schei­n­inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Gebiet dieses Mitgliedstaats hatte.

61 Insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass die bei den Einwoh­ner­mel­de­be­hörden des Ausstel­ler­mit­glied­staats erlangten Informationen als solche Informationen angesehen werden können. Bei Privatpersonen, wie Vermietern oder Arbeitgebern, eingeholte Informationen, sind dagegen keine Informationen, die das in Randnr. 59 des vorliegenden Beschlusses in Erinnerung gerufene doppelte Kriterium erfüllen.

62 Auf jeden Fall ist schließlich klarzustellen, dass nichts dagegen spricht, dass der Aufnah­me­mit­gliedstaat dem Ausstel­ler­mit­gliedstaat im Rahmen des in Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Verfahrens des Infor­ma­ti­o­ns­aus­tauschs Informationen übermittelt.

63 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrbe­rech­tigung einer Person anzuerkennen, die sich aus einem später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf diese Person zuvor im Aufnah­me­mit­gliedstaat eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr angewendet worden ist und wenn dieser zweite Führerschein außerhalb einer Sperrzeit für die Erteilung eines neuen Führerscheins erteilt wurde, falls sich herausstellt,

dass auf der Grundlage der Erklärungen und Informationen, die der Inhaber dieses Führerscheins im Verwal­tungs­ver­fahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem inner­staat­lichen Recht des Aufnah­me­mit­glied­staats auferlegten Mitwir­kungs­pflicht gegeben hat, die Wohnsitz­vor­aus­setzung vom Mitgliedstaat der Ausstellung dieses Führerscheins nicht beachtet worden ist

oder

dass die Informationen, die bei Ermittlungen der nationalen Behörden und Gerichte des Aufnah­me­mit­glied­staats im Ausstel­ler­mit­gliedstaat gewonnen wurden, keine von diesem Mitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen sind, die beweisen, dass der Führer­schei­n­inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Führerscheins durch den Ausstel­ler­mit­gliedstaat seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dessen Hoheitsgebiet hatte.

Quelle: ra-online, EuGH (pt)

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