Der EuGH führte aus, was unter "unbestreitbaren Informationen" zu verstehen ist. Danach dürfen von deutschen Behörden ausschließlich zwei Erkenntnisquellen als "unbestreitbare Informationen" für unrechtmäßigen Erwerb der EU-Fahrerlaubnis herangezogen werden. Das sind zum einen die Angaben im Führerscheindokument und zum zweiten Informationen des ausstellenden Mitgliedsstaates.
Erläuterungen
59 Aus der in den Randnrn. 50 und 51 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass der Aufnahmemitgliedstaat unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nur dann ablehnen kann, wenn er über unbestreitbare Informationen verfügt, die vom Ausstellermitgliedstaat stammen und die beweisen, dass der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis durch diesen Mitgliedstaat nicht in dessen Gebiet hatte. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung steht einer auf irgendeine andere Information gestützten Ablehnung entgegen.
60 Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die unter diesen besonderen Umständen erlangte Information als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Information zu qualifizieren ist, die beweist, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Gebiet dieses Mitgliedstaats hatte.
61 Insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass die bei den Einwohnermeldebehörden des Ausstellermitgliedstaats erlangten Informationen als solche Informationen angesehen werden können. Bei Privatpersonen, wie Vermietern oder Arbeitgebern, eingeholte Informationen, sind dagegen keine Informationen, die das in Randnr. 59 des vorliegenden Beschlusses in Erinnerung gerufene doppelte Kriterium erfüllen.
62 Auf jeden Fall ist schließlich klarzustellen, dass nichts dagegen spricht, dass der Aufnahmemitgliedstaat dem Ausstellermitgliedstaat im Rahmen des in Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Verfahrens des Informationsaustauschs Informationen übermittelt.
63 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung einer Person anzuerkennen, die sich aus einem später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf diese Person zuvor im Aufnahmemitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr angewendet worden ist und wenn dieser zweite Führerschein außerhalb einer Sperrzeit für die Erteilung eines neuen Führerscheins erteilt wurde, falls sich herausstellt,
dass auf der Grundlage der Erklärungen und Informationen, die der Inhaber dieses Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats auferlegten Mitwirkungspflicht gegeben hat, die Wohnsitzvoraussetzung vom Mitgliedstaat der Ausstellung dieses Führerscheins nicht beachtet worden ist
oder
dass die Informationen, die bei Ermittlungen der nationalen Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats im Ausstellermitgliedstaat gewonnen wurden, keine von diesem Mitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen sind, die beweisen, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dessen Hoheitsgebiet hatte.