21.11.2024
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Dokument-Nr. 23256

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Urteil18.07.2016Gerichtshof der Europäischen UnionC-423/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2016, 2796Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 2796
  • ZIP 2016, 1498Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2016, Seite: 1498
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil20.01.2011, 5 Ca 2491/09
  • Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil18.03.2013, 7 Sa 1257/12
  • Bundesarbeitsgericht, Beschluss18.06.2015, 8 AZR 848/13
ergänzende Informationen

Gerichtshof der Europäischen Union Urteil18.07.2016

EuGH: Scheinbewerbung unionsrechtlich als Rechts­miss­brauch zu wertenFür Scheinbewerber gelten nicht die EU-Anti­diskri­mi­nierungs­richtlinien

Bewirbt sich ein Bewerber auf eine Stelle, um lediglich die formale Stelle als Bewerber zu erhalten und dies mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen, so gelten für ihn nicht die EU-Anti­diskri­mi­nierungs­richtlinien. Vielmehr ist eine Scheinbewerbung unionsrechtlich als rechts­miss­brauch zu werten. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang des Jahres 2009 bewarb sich ein Rechtsanwalt auf eine Stelle eines Versi­che­rungs­un­ter­nehmens. Da die Versicherung Berufsanfänger suchte, deren Hochschul­ab­schluss nicht länger als ein Jahr zurücklag, und der Bewerber seinen Jura-Abschluss bereits im Jahr 2001 erworben hatte, lehnte das Unternehmen die Bewerbung ab. Der Bewerber machte deshalb wegen einer behaupteten Altersdiskriminierung einen Entschä­di­gungs­an­spruch in Höhe von 14.000 EUR geltend. Das Unternehmen lud den Bewerber daraufhin zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch ein. Dieser Einladung wollte er aber nur nachkommen, wenn zunächst die Entschädigung ausgezahlt werde. Da dies das Unternehmen ablehnte, erhob der Bewerber Klage. Nachdem er erfuhr, dass sämtliche Stellen mit Frauen besetzt wurden, erhöhte er seinen Entschä­di­gungs­an­spruch um 3.500 EUR wegen einer Diskriminierung wegen seines Geschlechts.

Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht wiesen Klage auf Entschä­di­gungs­zahlung ab

Sowohl das Arbeitsgericht Wiesbaden als auch das Landes­a­r­beits­gericht Hessen wiesen die Klage auf Entschä­di­gungs­zahlung ab. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers.

Bundes­a­r­beits­gericht ruft Gerichtshof der Europäischen Union an

Das Bundes­a­r­beits­gericht beabsichtigte die Revision zurückzuweisen. Es wertete die Bewerbung des Klägers als Scheinbewerbung, dessen einziges Ziel es sei, Entschä­di­gungs­ansprüche geltend zu machen. Der Kläger sei nicht als "Bewerber" und "Beschäftigter" im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG anzusehen. Das Bundes­a­r­beits­gericht setzte das Verfahren aber aus und wollte vom Gerichtshof der Europäischen Union wissen, ob seine beabsichtigte Entscheidung mit EU-Recht vereinbar sei.

EuGH verneinte EU-Diskri­mi­nie­rungs­schutz für Schein­be­wer­bungen

Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied, dass sich ein Bewerber, der sich allein deshalb auf eine Stelle bewirbt, um lediglich die formale Stelle als Bewerber zu erhalten und dies mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen, nicht auf die EU-Antidis­kri­mi­nie­rungs­richt­linien stützen könne. Ein Diskri­mi­nie­rungs­schutz bestehe nicht für Schwein­be­wer­bungen. Eine solche sei vielmehr als Rechtsmissbrauch zu werten. Es dürfe sich niemand in betrügerischer oder missbräuch­licher Weise auf die Vorschriften der EU berufen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (vt/rb)

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