15.11.2024
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Dokument-Nr. 6065

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Urteil15.05.2008Gerichtshof der Europäischen UnionC-414/06
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil15.05.2008

Europäischer Gerichtshof bestätigt Steuer­sou­ve­ränität der MitgliedstaatenLidl darf Verluste im Ausland nicht mit deutschen Gewinnen verrechnen

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Ausschluss der Verrechnung von Verlusten ausländischer Betriebsstätten nach den einschlägigen Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommen mit den Grundfreiheiten vereinbar ist.

Nach der Entscheidung kann ein deutsches Unternehmen Verluste seiner ausländischen Betriebsstätten nicht bei der Gewin­n­er­mittlung in Deutschland abziehen, wenn entsprechende ausländische Betrie­bs­s­tät­ten­gewinne aufgrund eines Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommens in Deutschland freigestellt und im Betrie­bs­s­tät­tenstaat besteuert werden. Die Berück­sich­tigung der Verluste hat im Betrie­bs­s­tät­tenstaat zu erfolgen. In Deutschland können sich derartige ausländische Betrie­bs­s­tät­ten­verluste allerdings im Rahmen des Progres­si­ons­vor­be­haltes über die Anwendung eines geringeren Steuersatzes auswirken.

Das Urteil berücksichtigt die von der Bundesregierung und der Finanz­ver­waltung des Landes Baden-Württemberg in dem Verfahren vorgebrachten Argumente. Der EuGH folgt damit der bereits in der Rechtssache C-446/03 „Marks & Spencer“ erkennbaren Linie, die Auswirkungen der unter­schied­lichen Steuersysteme der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen und die Aufteilung der Steuerhoheiten zwischen den Mitgliedstaaten in Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommen zu respektieren.

Damit werde laut Europäischem Gerichtshof zudem eine doppelte Verlust­be­rück­sich­tigung sowohl im Betrie­bs­s­tät­tenstaat als auch im Sitzstaat des Unternehmens vermieden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/08 des BMF vm 15.05.2008

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