21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen auf azurblauem Grund die zwölf goldenen Sterne, wie sie auch in der Europaflagge zu finden sind, wobei in der Mitte ein Paragraphenzeichen zu sehen ist.

Dokument-Nr. 8098

Drucken
ergänzende Informationen

Gerichtshof der Europäischen Union Urteil02.07.2009

EuGH: Eintragung "Bayerisches Bier" in Verzeichnis der geschützten geographischen Angaben ist gültigBayerisches Bier muss auch aus Bayern kommen

Die Eintragung der Bezeichnung "Bayerisches Bier" als geschützte Herkunftsangabe durch den Bayerischen Brauerbund ist rechtmäßig. Dies entschied der Europäische Gerichtshof.

Der Bayerische Brauerbund ist ein deutscher eingetragener Verein, der sich dem Schutz der gemeinsamen Interessen der bayerischen Brauwirtschaft widmet; er wurde 1917 gegründet und war 1968 Inhaber der eingetragenen Kollektivmarken „Bayrisch Bier“ und „Bayrisches Bier“. 1993 beantragte er bei der deutschen Regierung die Eintragung der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ als geschützte geographische Angabe (g.g.A.). Dieser Antrag führte im Jahr 2001 – ungeachtet der Einwände verschiedener Mitgliedstaaten – zur Eintragung der g.g.A. „Bayerisches Bier“.

Bavaria ist ein nieder­län­discher Bierhersteller, der auf dem internationalen Markt präsent ist und das Wort „Bavaria“ seit 1925 benutzt. Bavaria ist Inhaberin verschiedener Marken, die das Wort „Bavaria“ enthalten und in der Zeit seit 1947 eingetragen wurden. Bavaria Italia gehört zur Unter­neh­mens­gruppe von Bavaria.

Im Jahr 2004 erhob der Bayerische Brauerbund in Turin, ähnlich wie zuvor in verschiedenen anderen Mitgliedstaaten, beim Tribunale di Torino eine Klage mit dem Antrag, Bavaria und Bavaria Italia die Benutzung ihrer Marken in Italien zu verbieten. Das Tribunale di Torino gab der Klage des Bayerischen Brauerbunds teilweise statt, wogegen Bavaria und Bavaria Italia Berufung einlegten. Vor diesem Hintergrund legte das italienische Berufungs­gericht, die Corte d’appello di Torino, dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorab­ent­scheidung vor, die die Gültigkeit der Verordnung über den Schutz geographischer Angaben und die Konsequenzen betreffen, die sich aus der Eintragung der g.g.A. „Bayerisches Bier“ für die vorher bestehenden Marken mit dem Wort „Bavaria“ ergeben.

Prüfung durch den EuGH ergab keine Widersprüche

Die Prüfung der Vorlagefragen durch den Gerichtshof hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung über die geschützten geographischen Angaben berühren könnte, und zwar weder unter dem Aspekt ihres Anwen­dungs­be­reichs noch unter dem ihrer Rechtsgrundlage, noch unter dem des so genannten „vereinfachten“ Eintra­gungs­ver­fahrens.

Das Verfahren zur Eintragung der geschützten geographischen Angaben

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung einer Bezeichnung als g.g.A. gründliche Kenntnisse von Besonderheiten des betreffenden Mitgliedstaats erfordert und der Kontrolle durch die nationalen Gerichte unterliegt. Diese Eintra­gungs­vor­aus­set­zungen wurden von den deutschen Behörden seinerzeit geprüft, ohne dass die Stichhaltigkeit ihrer Entscheidung vor einem nationalen Gericht in Frage gestellt worden wäre. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Gemein­schafts­organe zu Recht zu dem Schluss gelangten, dass die g.g.A. „Bayerisches Bier“ die sachlichen Voraussetzungen für ihre Eintragung erfüllte und auch nicht zu einer Gattungs­be­zeichnung geworden war, da der unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Ansehen von bayerischem Bier und seinem geographischen Ursprung nicht verschwunden ist.

Der Konflikt zwischen der g.g.A. und den vorher bestehenden Marken

Der Gerichtshof führt aus, dass in Fällen, in denen ein Konflikt mit einer vorher bestehenden Marke besteht, die Gemein­schafts­organe – auf der Grundlage einer vorherigen Prüfung der Frage, ob der Verbraucher über die Identität des Erzeugnisses irregeführt werden kann – die Eintragung einer g.g.A. ablehnen können. Wurde eine g.g.A. einmal eingetragen, ist es hingegen Sache der nationalen Gerichte, zu überprüfen, ob die Marke vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der g.g.A. in gutem Glauben eingetragen wurde und ob sie nicht bestimmten Gründen für die Ungültigkeit oder den Verfall unterliegt, um ihre weitere, mit der g.g.A. in Konflikt stehende Benutzung gestatten zu können.

Im Ergebnis stellt der Gerichtshof somit fest, dass die Verordnung über die Eintragung der g.g.A. „Bayerisches Bier“ weder die Gültigkeit der vorher bestehenden Marken Dritter mit dem Wort „Bavaria“ noch die Möglichkeit der weiteren Benutzung dieser Marken, die einen der in der Verordnung über die geschützten geographischen Angaben aufgeführten Konflikt­tat­be­stände erfüllt, beeinträchtigt, sofern – was von den nationalen Gerichten zu überprüfen ist – die Marken bestimmten Voraussetzungen entsprechen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 58/09 des EuGH vom 02.07.2009

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil8098

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI