18.10.2024
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Dokument-Nr. 34413

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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil26.09.2024

"Ermäßigter" Preis in Werbeprospekt muss niedriger als "vorheriger" Preis seinAldi Süd verliert vor dem EuGH in Streit über Werbeprospekt

Eine in der Werbung bekannt gegebene Preisermäßigung muss auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage berechnet werden. Das hat der EuGH entschieden und damit Aldi-Süds Werbung als irreführend eingestuft.

Eine deutsche Verbrau­cher­zentrale beanstandet vor einem deutschen Gericht die Art und Weise, in der der Discounter Aldi Süd in seinen wöchentlichen Prospekten mit Preis­er­mä­ßi­gungen oder „Preis-Highlights“, z. B. für Bananen und Ananas, wirbt: Bei den Ananas wurde ein "Preis-Highlight" von 1,49 Euro pro Stück angepriesen, während daneben ein durch­ge­stri­chener Preis von 1,69 Euro zu sehen war. Doch im Kleingedruckten war zu lesen, dass der tatsächliche niedrigste Preis in den vergangenen 30 Tagen bei 1,39 Euro lag – ein Preis, der unter dem beworbenen "Highlight" lag. Ein ähnliches Bild bot sich bei den Bananen: Hier wurde ein Preis von 1,29 Euro pro Kilo angegeben, begleitet von einem Rabatt von 23 Prozent und einem durch­ge­stri­chenen Preis von 1,69 Euro. Auch hier gab Aldi im Kleingedruckten an, dass der niedrigste Preis in den letzten 30 Tagen ebenfalls bei 1,29 Euro lag. Die Verbrau­cher­zentrale ist der Ansicht, dass Aldi eine in der Werbung angegebene Preisermäßigung nicht auf der Grundlage des Preises unmittelbar vor Angebotsbeginn (im ersten Beispiel 1,69 Euro) berechnen dürfe, sondern dies nach dem Unionsrecht1 auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage tun müsse (im ersten Beispiel 1,29 Euro; dieser Preis ist jedoch mit dem angeblich „ermäßigten“ Preis identisch). Es genüge nicht, in der Bekanntgabe lediglich den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage zu nennen. Das gelte auch für die Bezeichnung eines Preises als „Preis-Highlight“. Das deutsche Gericht hat dem Gerichtshof hierzu Fragen vorgelegt.

Günstigste Preis der letzten 30 Tage als Maßstab

Der Gerichtshof antwortet, dass eine Preisermäßigung, die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteil­haf­tigkeit eines Preisangebots hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, auf der Grundlage des niedrigsten Preises zu bestimmen ist, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat. Dadurch werden Händler daran gehindert, den Verbraucher irrezuführen, indem sie den angewandten Preis vor der Bekanntgabe einer Preisermäßigung erhöhen und damit gefälschte Preis­er­mä­ßi­gungen ankündigen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/ab)

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