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18.01.2025  
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil20.06.2024

Desinfektion darf nicht als „hautfreundlich“ beworben werdenBezeichnung als "hautfreundlich" stellt irreführende Werbung dar

Biozidprodukte wie Desin­fek­ti­o­ns­mittel dürfen nicht als "hautfreundlich" beworben werden. Dies sei irreführend, entschieden der EuGH.

Die Droge­rie­ma­rktkette DM-drogerie markt GmbH & Co. KG bot das Desinfektionsmittel „BioLYTHE“ zum Verkauf an. Das auf diesem Produkt angebrachte Etikett enthielt folgende Angaben: „Ökologisches Univer­sal­Breitband Desin­fek­ti­o­ns­mittel“, „Haut-, Hände- und Oberflä­chen­des­in­fektion“, „Wirksam gegen SARS-Corona“ sowie „Hautfreundlich • Bio • ohne Alkohol“. Die deutsche Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hält dies für unlautere Werbung. Sie ist der Ansicht, DM habe gegen die Verordnung über Biozidprodukte1 verstoßen. Sie hat daher Klage vor deutschen Gerichten erhoben, um DM zu verpflichten, es zu unterlassen, das fragliche Produkt als „ökologisches Univer­sal­Breitband Desin­fek­ti­o­ns­mittel“ und/oder als „hautfreundlich“ und/oder „bio“ zu bezeichnen oder zu vertreiben. Nach der Verordnung dürfen Biozidprodukte nicht in einer Art und Weise beworben werden, die hinsichtlich der Risiken dieser Produkte für die Gesundheit oder die Umwelt bzw. ihrer Wirksamkeit irreführend ist. Die Werbung für ein Biozidprodukt mit den Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umwelt­freundlich“, „tierfreundlich“ oder mit ähnlichen Hinweisen ist verboten. Unter diesen Umständen hat der BGH, der speziell im Zusammenhang mit der Verwendung der Bezeichnung „hautfreundlich“ angerufen wurde, dem EuGH eine Frage vorgelegt. Er möchte wissen, ob der Begriff „ähnliche Hinweise“ jeden Hinweis umfasst, der – wie die eben erwähnten, in der Verordnung ausdrücklich genannten Angaben – die Risiken eines Biozidprodukts für die Gesundheit oder für die Umwelt oder hinsichtlich seiner Wirksamkeit verharmlost, ohne jedoch allgemeinen Charakter zu haben.

Werbung für Biozidprodukte darf nicht über Risiken für Gesundheit täuschen

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verordnung keinen Hinweis darauf enthält, dass das Verbot der Verwendung in der Werbung für Biozidprodukte nur auf allgemeine Angaben beschränkt wäre. So kann sowohl ein allgemeiner als auch ein spezifischer Hinweis, der die Risiken von Biozidprodukten verharmlost, in Bezug auf das Vorliegen dieser Risiken irreführend sein. Folglich umfasst der Begriff „ähnliche Hinweise“ jeden Hinweis in der Werbung für Biozidprodukte, der diese in einer Art und Weise darstellt, die irreführend ist, indem er diese Risiken verharmlost oder sogar negiert, ohne jedoch zwingend allgemeinen Charakter zu haben. In Bezug auf die Angabe „hautfreundlich“ stellt der Gerichtshof fest, dass eine solche Angabe auf den ersten Blick eine positive Konnotation hat, die die Erwähnung jeglicher Risiken vermeidet, so dass sie nicht nur geeignet ist, die schädlichen Nebenwirkungen des fraglichen Produkts zu relativieren, sondern auch anzudeuten, dass dieses Produkt für die Haut sogar von Nutzen sein könnte. Eine solche Angabe ist irreführend, so dass das Verbot ihrer Verwendung in der Werbung für das fragliche Biozidprodukt gerechtfertigt ist.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/ab)

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