18.10.2024
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Bundesgerichtshof Urteil10.10.2024

Werbung für ein Desin­fek­ti­o­ns­mittel mit der Angabe "Hautfreundlich" ist unzulässigBegriff "hautfreundlich" ist irreführend und verharmlost etwaige Risiken

Der Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass die Verwendung der Angabe "Hautfreundlich" in der Werbung für ein Desin­fek­ti­o­ns­mittel unzulässig ist.

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist eine bundesweit tätige Droge­rie­ma­rktkette. Sie bot ein Desinfektionsmittel zum Verkauf an, bei dem es sich um ein Biozidprodukt im Sinne der Biozid­ver­ordnung handelt. Auf dem Etikett des Produkts befinden sich die Angaben: "Ökologisches Universal-Breitband Desin­fek­ti­o­ns­mittel" sowie "Hautfreundlich - Bio - ohne Alkohol". Die Klägerin hält die Angabe wegen eines Verstoßes gegen die Biozid­ver­ordnung für unlauter. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz vorge­richt­licher Abmahnkosten in Anspruch.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungs­gericht das erstin­sta­nzliche Urteil teilweise abgeändert und den Unter­las­sungs­antrag hinsichtlich der Angabe "Hautfreundlich" abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Unter­las­sungs­antrag hinsichtlich der Werbeaussage "Hautfreundlich" weiter.

Der Bundes­ge­richtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid­ver­ordnung) zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt. Dieser hat die Frage mit Urteil vom 20. Juni 2024 beantwortet.

Werbung für ein Desin­fek­ti­o­ns­mittel mit dem Begriff "hautfreundlich" verstößt gegen die Biozid­ver­ordnung

Die Revision hatte Erfolg. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Klägerin ausgefallen war und die stattgebende Entscheidung des LG wieder­her­ge­stellt. Die Angabe "Hautfreundlich" zur Bezeichnung eines Desin­fek­ti­o­ns­mittels fällt entgegen der Ansicht des Berufungs­ge­richts als "ähnlicher Hinweis" unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Biozid­ver­ordnung. Der Klägerin steht daher unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 3 a UWG ein Unter­las­sungs­an­spruch gegen die Beklagte zu. Die Angabe "Hautfreundlich" hebt eine positive Eigenschaft des beworbenen Desin­fek­ti­o­ns­mittels hervor und ist dadurch geeignet, die Risiken des Biozidprodukts zu verharmlosen. Die Betonung der positiven Eigenschaft steht zudem im Widerspruch zu dem von der Biozid­ver­ordnung verfolgten Ziel, den Einsatz von Biozidprodukten zu minimieren.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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