15.11.2024
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Dokument-Nr. 27820

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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil05.09.2019

Zahlung per SEPA-Lastschrift darf nicht von Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werdenDeutsche Bahn darf Möglichkeit zur Zahlung im SEPA-Last­schrift­verfahren darf nicht an Voraussetzungen knüpften

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Die Möglichkeit, per SEPA-Lastschrift zu zahlen, nicht von einem Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werden darf.

Der österreichische Verein für Konsu­men­te­n­in­for­mation beanstandete vor den öster­rei­chischen Gerichten eine Klausel in den Beför­de­rungs­be­din­gungen der Deutschen Bahn, nach der die über die Website der Deutschen Bahn getätigten Buchungen nur dann im SEPA-Lastschrift­ver­fahren* bezahlt werden können, wenn der Zahler einen Wohnsitz in Deutschland hat.

Der mit der Rechtssache befasste Oberste Gerichtshof (Österreich) möchte vom Gerichtshof wissen, ob eine solche Vertragsklausel gegen das Unionsrecht verstößt.

EU-Verordnung steht Vertragsklausel der Deutschen Bahn entgegen

In seinem Urteil bejaht der Gerichtshof diese Frage: Die EU-Verordnung über Überweisungen und Lastschriften in Euro* steht einer Vertragsklausel wie der fraglichen entgegen, die die Zahlung im SEPA-Lastschrift­ver­fahren ausschließt, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem der Zahlungs­emp­fänger seinen Sitz hat.

Verbraucher sollen für jegliche Zahlung per Lastschrift innerhalb der Union nur ein Zahlungskonto nutzen müssen

Da nämlich die Verbraucher ein Zahlungskonto meistens in dem Mitgliedstaat haben, in dem sie ihren Wohnsitz haben, wird durch das Erfordernis eines Wohnsitzes im Inland in direkt der Mitgliedstaat bestimmt, in dem das Zahlungskonto zu führen ist, was ein Lastschrif­t­emp­fänger nach der Verordnung ausdrücklich nicht darf. Durch dieses nach der Verordnung bestehende Verbot soll es den Verbrauchern ermöglicht werden, für jegliche Zahlung per Lastschrift innerhalb der Union nur ein einziges Zahlungskonto zu nutzen, wodurch die Kosten, die mit der Führung mehrerer Zahlungskonten verbunden sind, vermieden werden.

Möglichkeit zur Zahlung im SEPA-Lastschrift­ver­fahren darf nicht an Voraussetzungen geknüpft werden

Dabei spielt es keine Rolle, dass die Verbraucher alternative Zahlungs­me­thoden, wie etwa Kreditkarte, PayPal oder Sofort­über­weisung, nutzen können. Zwar können die Zahlungs­emp­fänger frei wählen, ob sie den Zahlern die Möglichkeit einräumen, im SEPA-Lastschrift­ver­fahren zu zahlen. Wenn sie aber diese Zahlungsmethode anbieten, dürfen sie diese - entgegen der Auffassung der Deutschen Bahn - nicht an Voraussetzungen knüpfen, die die praktische Wirksamkeit des Verbots beeinträchtigen würden, dem Zahler vorzuschreiben, dass er sein Konto in einem bestimmten Mitgliedstaat führt.

Außerdem hindert einen Zahlungs­emp­fänger nichts daran, das Missbrauchs- oder Zahlungs­aus­fa­lls­risiko zu verringern, indem er z.B. die Fahrkarten erst liefert bzw. deren Ausdruck ermöglicht, nachdem er die Bestätigung über den tatsächlichen Einzug der Zahlung erhalten hat.

Erläuterungen
* Dieses Verfahren wurde in der Europäischen Union im Rahmen des einheitlichen Euro-Zahlungs­ver­kehrsraums (Single Euro Payments Area [SEPA]) eingeführt.

** Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäfts­an­for­de­rungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. 2012, L94, S. 22).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online (pm/kg)

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