15.11.2024
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Dokument-Nr. 18146

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Urteil03.04.2014Gerichtshof der Europäischen UnionC-209/13
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil03.04.2014

Klage Großbritanniens gegen Finanz­transaktions­steuer erfolglosAngefochtener Beschluss kann nicht vor Einführung der Steuer geprüft werden

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Klage abgewiesen, die das Vereinigte Königreich gegen den Beschluss über die Ermächtigung von elf Mitgliedstaaten zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanz­transaktions­steuer erhoben hat. Das Vorbringen des Vereinigten Königreichs bezieht sich auf Elemente einer zukünftigen Steuer, nicht aber auf die Ermächtigung zur Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit.

In dieser Rechtssache beantragt das Vereinigte Königreich die Nichti­g­er­klärung eines Beschlusses* des Rates über die Ermächtigung von elf Mitglied­s­taaten**, untereinander im Bereich der Finanz­trans­ak­ti­o­ns­steuer eine Verstärkte Zusammenarbeit zu begründen. Dieser Beschluss wurde gefasst, als nach drei Tagungen des Rates im Juni und Juli 2012 über einen Richt­li­ni­en­vor­schlag der Kommission von 2011 deutlich wurde, dass eine Finanz­trans­ak­ti­o­ns­steuer in absehbarer Zeit im Rat keine einstimmige Unterstützung finden wird. Die Kommission nahm im Februar 2013 nach dem Erlass des Beschlusses über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit einen neuen Richt­li­ni­en­vor­schlag an.

Vereinigtes Königreich befürchtet Entstehung von Kosten für nicht teilnehmende Mitgliedstaaten durch Finanz­trans­ak­ti­o­nss­steuer

Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, dass der angefochtene Beschluss zur Einführung einer Finanz­trans­ak­ti­o­ns­steuer mit extra­ter­ri­to­rialer Wirkung ermächtige. Es macht u. a. geltend, dass die Finanz­trans­ak­ti­o­ns­steuer in Verbindung mit anderen Richtlinien*** über die Amtshilfe und die Zusammenarbeit der Verwal­tungs­be­hörden im Steuerbereich Kosten für nicht teilnehmende Mitgliedstaaten entstehen lasse. Das Vereinigte Königreich erkennt zwar an, dass seine Klage als verfrüht angesehen werden könnte und statt einer Anfechtung des Ermäch­ti­gungs­be­schlusses zu gegebener Zeit die von den teilnehmenden Staaten endgültig erlassene Durch­füh­rungs­maßnahme anzugreifen sei. Zur Wahrung seines Rechts auf Anfechtung einer solchen Durch­füh­rungs­maßnahme hat es jedoch beschlossen, vorsorglich eine Klage auf Nichti­g­er­klärung des Ermäch­ti­gungs­be­schlusses zu erheben.

EuGH weist Klage ab

Der Gerichtshof der Europäischen Union wies die Klage des Vereinigten Königreichs ab. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass sich seine Kontrolle im Rahmen einer Klage auf Nichti­g­er­klärung eines Beschlusses über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit auf die Frage der Gültigkeit einer solchen Ermächtigung bezieht. Diese Kontrolle darf nicht mit der Kontrolle verwechselt werden, die im Rahmen einer späteren Nichtig­keitsklage über einen Rechtsakt zur Durchführung der genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit ausgeübt werden kann.

Elemente zukünftiger Finanz­trans­ak­ti­o­ns­steuer sind nicht Bestandteil des angefochtenen Beschlusses

Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass der angefochtene Beschluss sich auf die Ermächtigung zur Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit beschränkt, ohne selbst irgendeinen wesentlichen Bestandteil der Finanz­trans­ak­ti­o­ns­steuer zu enthalten. Die vom Vereinigten Königreich angefochtenen Elemente einer zukünftigen Finanz­trans­ak­ti­o­ns­steuer sind keine Bestandteile des angefochtenen Beschlusses. Sie sind in diesem Stadium lediglich in den Vorschlägen der Kommission von 2011 und 2013 enthalten.

Frage möglicher Kosten kann nicht vor Einführung der Finanz­trans­ak­ti­o­ns­steuer geprüft werden

Der angefochtene Beschluss enthält auch keine Bestimmung zur Frage der Kosten, die bei der Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit entstehen. Diese Frage kann daher vor der Einführung der Finanz­trans­ak­ti­o­ns­steuer nicht geprüft werden. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Ansicht, dass sich die beiden Argumente des Vereinigten Königreichs auf Elemente einer möglichen Finanz­trans­ak­ti­o­ns­steuer, nicht aber auf die Ermächtigung zur Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit beziehen, so dass sie zurückgewiesen werden müssen und die Klage abzuweisen ist.

Erläuterungen
* Beschluss 2013/52/EU des Rates vom 22. Januar 2013 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanz­trans­ak­ti­o­ns­steuer (ABl. L 22, S. 11).

** Belgien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal, Slowenien und die Slowakei.

*** Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84, S. 1) und Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwal­tungs­be­hörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64, S. 1).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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