Der angefochtene Beschluss enthält auch keine Bestimmung zur Frage der Kosten, die bei der Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit entstehen. Diese Frage kann daher vor der Einführung der Finanztransaktionssteuer nicht geprüft werden. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Ansicht, dass sich die beiden Argumente des Vereinigten Königreichs auf Elemente einer möglichen Finanztransaktionssteuer, nicht aber auf die Ermächtigung zur Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit beziehen, so dass sie zurückgewiesen werden müssen und die Klage abzuweisen ist.
Erläuterungen
* Beschluss 2013/52/EU des Rates vom 22. Januar 2013 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer (ABl. L 22, S. 11).
** Belgien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal, Slowenien und die Slowakei.
*** Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84, S. 1) und Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64, S. 1).