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Dokument-Nr. 35015

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Europäischer Gerichtshof Urteil29.04.2025

Maltas Verkauf von Staats­bür­ger­schaften ist illegalMaltesische Staats­bür­ger­schafts­programm für Investoren verstößt gegen das Unionsrecht

Wer in Malta viel Geld investiert, konnte bislang Bürger Maltas werden und somit in der gesamten EU frei leben und arbeiten. Der Europäische Gerichtshof hat diese Praxis nun für rechtswidrig erklärt. Zwar fällt die Festlegung der Voraussetzungen für die Verleihung und den Verlust der Staats­an­ge­hö­rigkeit eines Mitgliedstaats in die nationale Zuständigkeit, doch muss diese Zuständigkeit unter Beachtung des Unionsrechts ausgeübt werden. Dem Staats­an­ge­hö­rig­keitsband zu einem Mitgliedstaat liegen das zwischen ihm und seinen Bürgern bestehende besondere Verbundenheits- und Loyali­täts­ver­hältnis sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten zugrunde. Wenn ein Mitgliedstaat in einem Verfahren mit transaktionalem Charakter die Staats­an­ge­hö­rigkeit und damit automatisch die Unions­bür­ger­schaft als direkte Gegenleistung für im Voraus festgelegte Investitionen oder Zahlungen verleiht, verstößt er offensichtlich gegen diese Grundsätze. Eine solche "Vermarktung" des Unions­bür­g­er­status ist mit dem in den Verträgen festgelegten Grundkonzept der Unions­bür­ger­schaft unvereinbar. Sie verstößt gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und gefährdet das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verleihung ihrer Staats­an­ge­hö­rigkeit, das für die Einführung der Unions­bür­ger­schaft in den Verträgen maßgebend war.

Im Anschluss an eine Änderung des maltesischen Staats­bür­ger­schafts­ge­setzes im Juli 2020 erließ Malta eine Regelung1 der Modalitäten für den „Erwerb der maltesischen Staats­bür­ger­schaft durch Einbürgerung wegen außer­ge­wöhn­licher Dienste in Form von Direk­t­in­ves­ti­tionen“ (Staats­bür­ger­schafts­programm für Investoren von 2020). Im Rahmen dieser Regelung konnten ausländische Investoren die Einbürgerung beantragen, wenn sie eine Reihe von Voraussetzungen – hauptsächlich finanzieller Natur – erfüllten.

Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Regelung, wonach Personen ohne echte Bindung an Malta als Gegenleistung für im Voraus festgelegte Zahlungen oder Investitionen eingebürgert würden, gegen die Vorschriften über die Unions­bür­ger­schaft3 und den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit4 verstoße. Sie hat daher beim Gerichtshof Klage gegen Malta erhoben.

Der Gerichtshof stellt fest, dass Malta durch die Schaffung und Umsetzung des Staats­bür­ger­schafts­pro­gramms für Investoren von 2020, das einer Vermarktung der Verleihung der Staats­an­ge­hö­rigkeit eines Mitgliedstaats und damit des Unions­bür­g­er­status gleichkommt, gegen das Unionsrecht verstoßen hat.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass es jedem Mitgliedstaat freisteht, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen er seine Staats­an­ge­hö­rigkeit verleiht oder entzieht. Diese Freiheit muss jedoch unter Beachtung des Rechts der Europäischen Union ausgeübt werden. Weder aus dem Wortlaut der Verträge noch aus ihrer Systematik lässt sich nämlich ein Wille ihrer Verfasser entnehmen, in Bezug auf die Verleihung der Staats­an­ge­hö­rigkeit eines Mitgliedstaats eine Ausnahme von der Pflicht zur Beachtung des Unionsrechts vorzusehen.

Die Unions­bür­ger­schaft gewährleistet die Freizügigkeit innerhalb eines gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Dieser gemeinsame Raum beruht auf zwei Grundprinzipien: dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten und der gegenseitigen Anerkennung nationaler Entscheidungen. Die Unions­bür­ger­schaft gehört zu den wichtigsten Konkre­ti­sie­rungen der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten, beruhend auf einer Reihe gegenseitiger Verpflichtungen. Daher muss sich jeder Mitgliedstaat nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit aller Maßnahmen enthalten, die die gemeinsamen Ziele der Union gefährden könnten.

Infolgedessen darf ein Mitgliedstaat seine Staats­an­ge­hö­rigkeit – und damit die Unions­bür­ger­schaft – nicht gegen im Voraus festgelegte Zahlungen oder Investitionen verleihen, denn dies läuft im Wesentlichen darauf hinaus, dass der Erwerb der Staats­an­ge­hö­rigkeit zu einer bloßen geschäftlichen Transaktion wird. Da durch eine solche Praxis weder das erforderliche Verbundenheits- und Loyali­täts­ver­hältnis zwischen einem Mitgliedstaat und seinen Bürgern hergestellt noch das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet werden kann, stellt sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit dar.

Quelle: Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/pt)

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