15.11.2024
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Dokument-Nr. 5869

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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil08.04.2008

Unter­schiedliche Besteuerung von Bier und Wein in Schweden verstößt nicht gegen Gemein­schaftsrechtWein wird höher besteuert

Angesichts der unter­schied­lichen Verkaufspreise für einen Liter Wein und einen Liter Bier sind die unter­schied­lichen Verbrauch­steuern nicht geeignet, das Verbrau­cher­ver­halten zu beeinflussen. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Die schwedischen Rechts­vor­schriften über die Verbrauchsteuer auf alkoholische Getränke sehen unter­schiedliche Verbrauch­steuern für Bier und Wein vor.

Kommission leitete wegen unter­schied­licher Verbrauch­steuern für Bier und Wein Vertrags­ver­let­zungsklage gegen Schweden ein

Der Kommission zufolge ist das Steuergefälle zwischen Bier und Wein geeignet, Bier, das hauptsächlich in Schweden gebraut wird, gegenüber Wein, der hauptsächlich aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wird, mittelbar zu schützen, was ihrer Ansicht nach gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Sie hat daher beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Vertrags­ver­let­zungsklage gegen Schweden erhoben.

EuGH vergleicht Wein und Bier

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass Wein und Bier in gewisser Weise gleichen Bedürfnissen dienen können, so dass von einem gewissen Grad der Substitution auszugehen sei. Zur Ermittlung des Wettbe­wer­bs­ver­hält­nisses zwischen Bier, einem volkstümlichen und in großem Umfang konsumierten Getränk, und Wein ist auf die dem allgemeinen Publikum am ehesten zugänglichen Weine abzustellen, bei denen es sich im Regelfall um die leichtesten und billigsten Weine handelt. Folglich verfügen hier lediglich die Weine der mittleren Kategorie (die einen Alkoholgehalt von 8,5 Vol.-% bis 15 Vol.-% haben und zu einem Segment mit einem Endver­kauf­spreis zwischen 49 und 70 SEK gehören) über hinreichende Gemeinsamkeiten mit dem sogenannten Starkbier (dessen Alkoholgehalt mindestens 3,5 Vol.-% beträgt), um eine Alternative für den Verbraucher zu bilden. Nur diese Weine stehen demnach in einem Wettbe­wer­bs­ver­hältnis zu Starkbier.

EuGH vergleicht Höhe der Besteuerung im Verhältnis zum Alkoholgehalt

Der Gerichtshof vergleicht die Höhe der Besteuerung im Verhältnis zum Alkoholgehalt (was in der vorliegenden Rechtssache der am ehesten maßgebliche Vergleich ist) und stellt fest, dass ein Wein mit einem Alkoholgehalt von 12,5 Vol.-% je Prozentpunkt Alkoholgehalt und Liter ungefähr 20 % höher besteuert wird als das Bier, mit dem er konkurriert. Wein, der mit Starkbier im Wettbewerb steht, wird also höher besteuert als jenes.

Höhere Steuerbelastung für Wein nicht verbrau­cher­be­ein­flussend

Der Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass diese höhere Steuerbelastung nicht geeignet ist, den betreffenden Markt zu beeinflussen, und keinen mittelbaren Schutz für schwedisches Bier bewirkt. Hierzu führt er aus, dass der Preis­un­ter­schied zwischen den beiden Erzeugnissen vor und nach der Besteuerung nahezu gleich ist (wobei ein Liter Wein mit 12,5 Vol.-% etwas mehr als doppelt so teuer ist wie ein Liter Bier). In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass die Kommission nicht gezeigt hat, dass der Unterschied zwischen dem Preis von Starkbier einerseits und dem Preis von mit ihm konkurrierenden Wein andererseits so gering wäre, dass der Unterschied in Bezug auf die Verbrauchsteuer, mit der diese Erzeugnisse in Schweden belegt werden, das Verhalten des Verbrauchers beeinflussen kann.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/08 des EuGH vom 08.04.2008

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