21.11.2024
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil02.12.2014

EuGH zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit einer behaupteten homosexuellen Ausrichtung eines AsylbewerbersÜberprüfung und Befragung der Asylbewerber darf Recht auf Wahrung der Menschenwürde und Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzen

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Aussagen eines Asylbewerbers zu seiner sexuellen Ausrichtung nur den Ausgangspunkt des Verfahrens der Prüfung des Antrags bilden und eines Nachweises bedürfen können. Die müssen die nationalen Behörden jedoch beachten, dass die Befragungen mit dem Recht auf Wahrung der Würde des Menschen und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Einklang stehen müssen.

Die Richtlinien 2004/83 und 2005/85 legen Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Dritt­staats­an­ge­hörigen als Flüchtlinge sowie für die Verfahren zur Prüfung von Asylanträgen fest und regeln die Rechte der Antragsteller*.

Behörden zweifeln an Glaubhaftigkeit der Aussagen über sexuelle Ausrichtung

Die Dritt­staats­an­ge­hörigen A, B und C beantragten Asyl in den Niederlanden und machten geltend, sie befürchteten, in ihrem jeweiligen Herkunftsland wegen ihrer Homosexualität verfolgt zu werden. Ihre Anträge wurden jedoch von den zuständigen Behörden abgelehnt, da ihre sexuelle Ausrichtung nicht glaubhaft sei.

Nationale Gericht vermuten Verletzung des Unionsrechts aufgrund einer Befragung der Asylbewerber zur sexuellen Ausrichtung

Die drei Antragsteller legten gegen diese Bescheide Rechtsmittel ein. Der mit dem Rechtsstreit befasste Raad van State (Staatsrat, Niederlande), stellt sich die Frage, ob das Unionsrecht der Prüfung der sexuellen Ausrichtung von Asylbewerbern Grenzen setzt. Er ist der Auffassung, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechte könnten allein dadurch, dass dem Asylbewerber Fragen gestellt würden, in gewissem Maß verletzt werden.

Aussagen eines Asylbewerbers zu seiner sexuellen Ausrichtung können eines Nachweises bedürfen

Zunächst stellt der Gerichtshof in seinem Urteil fest, dass die Aussagen eines Asylbewerbers zu seiner sexuellen Ausrichtung nur den Ausgangspunkt des Verfahrens der Prüfung des Antrags bilden und eines Nachweises bedürfen können.

Befragung der Asylbewerber muss im Einklang mit Recht auf Wahrung der Würde des Menschen und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens stehen

Die Art und Weise, in der die zuständigen Behörden diese Aussagen und die Beweise, auf die Asylanträge gestützt werden, prüfen, muss jedoch in Einklang mit dem Unionsrecht sowie insbesondere mit den in der Charta garantierten Grundrechten wie dem Recht auf Wahrung der Würde des Menschen und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens stehen. Darüber hinaus hat diese Prüfung individuell zu erfolgen und die individuelle Lage sowie die persönlichen Umstände des Antragstellers (einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter) zu berücksichtigen, um bewerten zu können, ob die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind.

Prüfung von Asylanträgen darf nicht allein auf stereotypen Vorstellungen in Verbindung mit Homosexuellen beruhen

In diesem Kontext gibt der Gerichtshof folgende Hinweise zur Art und Weise, in der die nationalen Behörden die Prüfung vorzunehmen haben. Erstens erlaubt eine Prüfung von Asylanträgen, die allein auf stereotypen Vorstellungen in Verbindung mit Homosexuellen beruht, den Behörden nicht, der individuellen und persönlichen Situation des betreffenden Antragstellers Rechnung zu tragen. Dass ein Asylbewerber nicht in der Lage ist, solche Fragen zu beantworten, kann deshalb für sich genommen kein ausreichender Grund sein, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass er unglaubwürdig ist.

Befragungen zu den Einzelheiten sexueller Praktiken verstößt gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Zweitens sind die nationalen Behörden zwar berechtigt, gegebenenfalls Befragungen durchzuführen, anhand deren die Ereignisse und Umstände, die die behauptete sexuelle Ausrichtung eines Asylbewerbers betreffen, geprüft werden sollen, doch verstoßen Befragungen zu den Einzelheiten seiner sexuellen Praktiken gegen die in der Charta garantierten Grundrechte, insbesondere gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

"Tests" zum Nachweis der Homosexualität oder Videoaufnahmen intimer Handlungen als Beweis verletzt Würde des Menschen

Was drittens die Möglichkeit anbelangt, dass die nationalen Behörden, wie es einige Asylbewerber vorgeschlagen haben, akzeptieren, dass Antragsteller homosexuelle Handlungen vornehmen, sich etwaigen „Tests“ zum Nachweis ihrer Homosexualität unterziehen oder auch Beweise wie Videoaufnahmen intimer Handlungen vorlegen, unterstreicht der Gerichtshof, dass durch derartige Mittel – abgesehen davon, dass sie nicht zwangsläufig Beweiskraft besitzen – die Würde des Menschen verletzt würde, deren Achtung in der Charta garantiert ist. Diese Art von Beweisen zuzulassen oder zu akzeptieren, würde zudem einen Anreiz für andere Antragsteller schaffen und de facto darauf hinauslaufen, dass von ihnen solche Beweise verlangt würden.

Zögerliche Aussagen zum Privatleben lassen nicht auf unglaubwürdige Angaben schließen

Viertens kann angesichts des sensiblen Charakters der Informationen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere ihre Sexualität, betreffen, allein daraus, dass diese Person, weil sie zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben hat, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig ist.

Erläuterungen

* Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Dritt­staats­an­ge­hörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12) und Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft (ABl. L 326, S. 13; Berichtigung in ABl. 2006, L 236, S. 36).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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