21.11.2024
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Dokument-Nr. 5663

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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil26.02.2008

"Parmigiano Reggiano" - Deutscher Käse darf nicht "Parmesan" heißenEuGH weist Vertrags­ver­let­zungsklage der Kommission gegen Deutschland ab

Käse, der als Parmesan verkauft wird, muss aus der italienischen Region Emilia Romagna stammen. Anderer Käse darf nicht unter dieser Bezeichnung vermarktet werden. Nur Käse, der die geschützte Ursprungs­be­zeichnung (g. U.) "Parmigiano Reggiano" trägt, darf unter der Bezeichnung "Parmesan" verkauft werden. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Da die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass das deutsche Recht die g. U. "PARMIGIANO REGGIANO" nicht ausreichend schützt, hat das Gericht die Vertrags­ver­let­zungsklage gegen Deutschland abgewiesen.

Gemäß der Verordnung über den gemein­schaft­lichen Schutz von Ursprungs­be­zeich­nungen1 für Agrare­r­zeugnisse und Lebensmittel sind Erzeugnisse, für die eine g. U. eingetragen ist, u. a. gegen jede „widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung“ geschützt. Gattungs­be­zeich­nungen können jedoch nicht eingetragen werden, und eingetragene Bezeichnungen können nicht zu Gattungs­be­zeich­nungen werden.

Da Deutschland die g. U. „Parmigiano Reggiano“ ihrer Ansicht nach nicht ausreichend schützt, hat die Kommission eine Vertrags­ver­let­zungsklage erhoben. Sie meint, dass der Begriff „Parmesan“ die Übersetzung der g. U. „Parmigiano Reggiano“ sei, und hat die deutschen Behörden aufgefordert, von Amts wegen tätig zu werden, um das Inver­kehr­bringen von als „Parmesan“ bezeichneten Erzeugnissen, die nicht der Spezifikation der g. U. „Parmigiano Reggiano“ entsprechen, abzustellen.

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass der gemein­schafts­rechtliche Schutz nicht nur für die genaue Form der Eintragung einer g. U. gilt.

Sodann stellt er fest, dass in Anbetracht der phonetischen und optischen Ähnlichkeit der fraglichen Bezeichnungen und des ähnlichen Aussehens der Erzeugnisse die Verwendung der Bezeichnung „Parmesan“ als eine Anspielung auf die g. U. „Parmigiano Reggiano“ anzusehen ist, die vom Gemein­schaftsrecht hiergegen geschützt ist. Die Frage, ob die Bezeichnung „Parmesan“ die Übersetzung der g. U. „Parmigiano Reggiano“ ist, spielt daher keine Rolle. Da Deutschland nicht den Beweis erbracht hat, dass die Bezeichnung „Parmesan“ zu einer Gattungs­be­zeichnung geworden ist, kann es sich auf diese Ausnahme von der Verordnung nicht berufen.

Hinsichtlich der Verpflichtung Deutschlands, Verhal­tens­weisen, die g. U. beeinträchtigen, zu ahnden, erinnert der Gerichtshof daran, dass die bloße Möglichkeit, sich vor den inner­staat­lichen Gerichten auf eine Verordnung zu berufen, die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung befreit, die geeigneten inner­staat­lichen Maßnahmen zu erlassen, um die unein­ge­schränkte Anwendung der Verordnung zu gewährleisten, wenn dies erforderlich ist. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass das deutsche Recht die geeigneten Mittel bereithält, um sowohl die Interessen der Hersteller als auch die der Verbraucher sicherzustellen.

Die Mitgliedstaaten sind entgegen der Rüge der Kommission nicht verpflichtet, von Amts wegen die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um in ihrem Hoheitsgebiet Verletzungen von g. U. anderer Mitgliedstaaten zu ahnden. Der Gerichtshof fügt hinzu, dass die Kontrol­l­ein­rich­tungen desjenigen Mitgliedstaats, aus dem die fragliche g. U. stammt, für die Einhaltung der Regelung über die g. U. zu sorgen haben. Die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation der g. U. „Parmigiano Reggiano“ obliegt also nicht den deutschen Kontrol­l­ein­rich­tungen.

Deshalb weist der Gerichtshof die Vertrags­ver­let­zungsklage der Kommission gegen Deutschland ab.

Quelle: ra-online, EuGH

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