15.11.2024
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil10.05.2012

Ausnutzung einer Wertschätzung: EuGH bestätigt Nichti­g­er­klärung der Marken "Botolist" und "Botocyl"Wertschätzung der Marke "Botox" würde durch Anmeldung der Gemein­schafts­marken ungerecht­fertigt ausgenutzt

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Nichti­g­er­klärung der Gemein­schafts­marken BOTOLIST und BOTOCYL wegen des Bestehens der bekannten Marken BOTOX bestätigt. Durch die Benutzung dieser Marken würde die Wertschätzung der Marken BOTOX in unlauterer Weise ausgenutzt.

Das Gemein­schafts­ma­r­kenamt (HABM) trug im Jahr 2003 das von der Helena Rubinstein SNC angemeldete Wortzeichen BOTOLIST und das von der L’Oréal SA angemeldete Wortzeichen BOTOCYL als Gemein­schafts­marken für kosmetische Erzeugnisse ein.

HABM erklärt Eintragung der Wortzeichen Botolist und Botocyl für nichtig

Mit zwei Entscheidungen von Mai und Juni 2008 erklärte das HABM diese beiden Marken auf Antrag der Allergan Inc. für nichtig, die Inhaberin mehrerer älterer Gemeinschafts- und nationaler Marken ist, welche das Zeichen BOTOX enthalten. Das HABM begründete seine Entscheidungen damit, dass zwischen diesen Marken und den Marken BOTOX zwar keine Verwechs­lungs­gefahr bestehe, dass aber durch die Benutzung der Marken BOTOLIST oder BOTOCYL die Wertschätzung der älteren Marken in unlauterer Weise ausgenutzt würde.

EuG weist Klagen im Dezember 2010 zurück

Am 16. Dezember 2010 wies das Europäische Gericht die Klagen von Helena Rubinstein und L’Oréal auf Aufhebung dieser Entscheidungen des HABM zurück und bestätigte dessen Feststellungen*.

EuG hat Entscheidungen des HABM rechts­feh­lerfrei bestätigt

Helena Rubinstein und L’Oréal legten gegen dieses Urteil beim Gerichtshof Rechtsmittel ein. In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht die Entscheidungen des HABM rechts­feh­lerfrei bestätigt hat.

Marken Botolist und Botocyl würden von Botox erworbene Unter­schei­dungskraft und Wertschätzung ausnutzen

Das Gericht hat zutreffend festgestellt, dass es sich bei den älteren Marken BOTOX um Marken handelt, die im Vereinigten Königreich in der allgemeinen Öffentlichkeit und unter Fachleuten des Gesund­heits­wesens Bekanntheit genießen. Dies ergibt sich aus verschiedenen von Allergan beigebrachten Beweismitteln wie Artikeln in Fachzeit­schriften oder englischen Tageszeitungen sowie aus der Aufnahme des Wortes „BOTOX“ in englische Wörterbücher. Das Gericht ist weiter fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die für nichtig erklärten Marken mit den älteren Marken gedanklich verknüpft werden, und es hat im Wege einer umfassenden Beurteilung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zutreffend festgestellt, dass mit den streitigen Marken die von den Marken BOTOX erworbene Unter­schei­dungskraft und Wertschätzung ausgenutzt werden soll.

Daher hat der Gerichtshof das Rechtsmittel zurückgewiesen und die Nichti­g­er­klärung der Marken BOTOLIST und BOTOCYL bestätigt.

Erläuterungen
* Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2010, Rubinstein und L’Oréal/HABM – Allergan (BOTOLIST und BOTOCYL) (T-345/08 und T-357/08).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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