18.10.2024
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Dokument-Nr. 12408

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Urteil13.10.2011Bundespatentgericht30 W (pat) 33/09
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Bundespatentgericht Urteil13.10.2011

Schwarzwälder Schinken muss im Schwarzwald geschnitten und verpackt werdenGeographische Angabe "Schwarzwälder Schinken" geschützt

Schwarzwälder Schinken muss nicht nur im Schwarzwald hergestellt, sondern auch geschnitten und verpackt werden. Dies hat das Bunde­s­pa­tent­gericht entschieden.

Der Schutzverband der Schwarzwälder Schin­ken­her­steller hat beantragt, die Bedingungen für die Benutzung der geschützten geographischen Angabe "Schwarzwälder Schinken" dahingehend zu ändern, dass Schwarzwälder Schinken, der fertig geschnitten und verpackt in den Handel kommt, im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden muss.

Hiergegen hatten drei Firmen Einspruch erhoben, darunter ein größerer Fleisch­ver­a­r­bei­tungs­betrieb, der zwar im Schwarzwald Schinken produziert, diesen jedoch neben anderen Produkten zentral in Norddeutschland schneidet und verpackt.

Patent- und Markenamt hatte den Antrag des Schutzverbandes abgelehnt

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte den Änderungsantrag des Schutzverbandes zurückgewiesen, weil es der Auffassung war, dass eine derartige Beschränkung der Verma­rk­tungs­be­din­gungen für Schwarzwälder Schinken nicht hinreichend gerechtfertigt sei.

Bunde­s­pa­ten­gericht: Schwarzwälder Schinken muss im Schwarzwald verarbeitet werden

Demgegenüber hat der für den Schutz geographischer Bezeichnungen zuständige 30. Senat des Bunde­s­pa­tent­ge­richts entschieden, dass die Echtheit von geschnittenem und verpacktem Schwarzwälder Schinken nur dann hinreichend gewährleistet sei, wenn die genannten Verar­bei­tungs­schritte im Schwarzwald durchgeführt werden und dies vor Ort kontrolliert werden kann.

Quelle: ra-online, Bundespatengericht

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