03.12.2024
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Bundespatentgericht Urteil13.11.2013

Motorola-Patent zur Nachrichten­synchro­ni­sierung teilweise für nichtig erklärtKlagen von Apple und Microsoft Deutschland jedoch nicht in vollem Umfang erfolgreich

Das Bunde­s­pa­tent­gericht hat ein Motorola-Patent zur Nachrichten­synchro­ni­sierung eines mobilen Endgeräts mit anderen Endgeräten des Benutzers teilweise für nichtig erklärt.

Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um zwei - miteinander verbundene - Klagen der Apple Retail Germany GmbH und der Microsoft Deutschland GmbH gegen das Europäische Patent 847 654 mit dem Titel "MULTIPLE PAGER STATUS SYNCHRONIZATION SYSTEM AND METHOD" (in der deutschen Übersetzung: "Verfahren und Vorrichtung für die Status­syn­chro­ni­sation einer Gruppe von Funkru­f­emp­fängern") der Firma Motorola Mobility, LLC.

Umfang des Patents

Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, Veränderungen von Nachrichten, die auf einem mobilen Endgerät von einem Benutzer vorgenommen werden, automatisch auch auf alle andere Endgeräte des Benutzers zu übertragen, d. h. den Infor­ma­ti­o­ns­gehalt auf allen benutzten Geräten zu synchronisieren.

Klagen nur teilweise erfolgreich

Da das angegriffene Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur teilweise für nichtig erklärt wurde, waren die Klagen nicht in vollem Umfang erfolgreich.

Patent beruht gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

Das Bunde­s­pa­tent­gericht beurteilte die Patentansprüche in der erteilten Fassung als gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Dabei stützte es sich insbesondere auf ein im Rahmen der Entwicklung von Standards für den E-Mail-Verkehr vorver­öf­fent­lichtes "Request for Comments" Dokument (RFC 1056 "PCMAIL: A Distributed Mail System for Personal Computers").

Motorola legt in Hilfsanträgen geänderte Patentansprüche vor

Allerdings hatte die Patentinhaberin nach dem Hinweis an die Parteien gemäß § 83 Abs. 1 PatG in mehreren Hilfsanträgen eine vom Gericht als möglicherweise entschei­dungs­er­heblich bezeichnete Frage aufgegriffen und u. a. geänderte Patentansprüche mit einer Merkmals­kom­bi­nation vorgelegt, mit der die Anzahl von Synchro­ni­sa­ti­o­ns­vor­gängen bei mehreren aufein­an­der­fol­genden Statu­s­än­de­rungen reduziert werden kann. Den Gegenstand der Ansprüche nach einem dieser Hilfsanträge sah der Senat durch den im Verfahren genannten Stand der Technik als nicht nahe gelegt und damit als erfinderisch an. Im Umfang dieser geänderten Ansprüche bleibt das Patent bestehen.

Quelle: Bundespatentgericht/ra-online

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