Dokument-Nr. 17183
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Bundespatentgericht Urteil13.11.2013
Motorola-Patent zur Nachrichtensynchronisierung teilweise für nichtig erklärtKlagen von Apple und Microsoft Deutschland jedoch nicht in vollem Umfang erfolgreich
Das Bundespatentgericht hat ein Motorola-Patent zur Nachrichtensynchronisierung eines mobilen Endgeräts mit anderen Endgeräten des Benutzers teilweise für nichtig erklärt.
Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um zwei - miteinander verbundene - Klagen der Apple Retail Germany GmbH und der Microsoft Deutschland GmbH gegen das Europäische Patent 847 654 mit dem Titel "MULTIPLE PAGER STATUS SYNCHRONIZATION SYSTEM AND METHOD" (in der deutschen Übersetzung: "Verfahren und Vorrichtung für die Statussynchronisation einer Gruppe von Funkrufempfängern") der Firma Motorola Mobility, LLC.
Umfang des Patents
Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, Veränderungen von Nachrichten, die auf einem mobilen Endgerät von einem Benutzer vorgenommen werden, automatisch auch auf alle andere Endgeräte des Benutzers zu übertragen, d. h. den Informationsgehalt auf allen benutzten Geräten zu synchronisieren.
Klagen nur teilweise erfolgreich
Da das angegriffene Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur teilweise für nichtig erklärt wurde, waren die Klagen nicht in vollem Umfang erfolgreich.
Patent beruht gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
Das Bundespatentgericht beurteilte die Patentansprüche in der erteilten Fassung als gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Dabei stützte es sich insbesondere auf ein im Rahmen der Entwicklung von Standards für den E-Mail-Verkehr vorveröffentlichtes "Request for Comments" Dokument (RFC 1056 "PCMAIL: A Distributed Mail System for Personal Computers").
Motorola legt in Hilfsanträgen geänderte Patentansprüche vor
Allerdings hatte die Patentinhaberin nach dem Hinweis an die Parteien gemäß § 83 Abs. 1 PatG in mehreren Hilfsanträgen eine vom Gericht als möglicherweise entscheidungserheblich bezeichnete Frage aufgegriffen und u. a. geänderte Patentansprüche mit einer Merkmalskombination vorgelegt, mit der die Anzahl von Synchronisationsvorgängen bei mehreren aufeinanderfolgenden Statusänderungen reduziert werden kann. Den Gegenstand der Ansprüche nach einem dieser Hilfsanträge sah der Senat durch den im Verfahren genannten Stand der Technik als nicht nahe gelegt und damit als erfinderisch an. Im Umfang dieser geänderten Ansprüche bleibt das Patent bestehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2013
Quelle: Bundespatentgericht/ra-online
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