24.11.2024
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Dokument-Nr. 16892

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Urteil26.09.2013Bundespatentgericht2 Ni 61/11 EP verbunden mit 2 Ni 76/11 EP
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Bundespatentgericht Urteil26.09.2013

Bunde­s­pa­tent­gericht erklärt Apple-Patent für nichtigStreitpatent wurde von Steve Jobs bereits zu einem früheren Zeitpunkt vor Einreichung des Patentantrags präsentiert

Das Bunde­s­pa­tent­gericht hat das Patent der Firma Apple Inc. mit dem Titel "Portable Electronic Device for Photo Management" (in der deutschen Übersetzung: "Tragbares elektronisches Gerät zur Foto-Verwaltung") sowohl in der erteilten Fassung als auch in der Fassung der acht Hilfsanträge für nichtig erklärt.

Im zugrunde liegenden Streitfall musste das Bunde­s­pa­tent­gericht über zwei – miteinander verbundene – Klagen der Motorola Mobility Germany GmbH und der Samsung Electronics GmbH gegen das Europäische Patent 2 059 868 mit dem Titel „Portable Electronic Device for Photo Management“ (in der deutschen Übersetzung: „Tragbares elektronisches Gerät zur Foto-Verwaltung“) der Fa. Apple Inc. entscheiden.

Patentanspruch beruht auf keiner erfinderischen Tätigkeit

Das Gericht erklärte das Patent sowohl in der erteilten Fassung als auch in der Fassung der acht Hilfsanträge für nichtig. Es beurteilte den Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung als gegenüber dem Stand der Technik (insbes. WO 03 / 81 458 A1“Lira“) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Die vorgelegten Hilfsanträge, die Ergänzungen zu den in Frage stehenden Merkmalen enthalten, hat das Gericht nicht anders bewertet. Für die am engsten gefassten Hilfsanträge wurde als Stand der Technik eine als Video festgehaltene Präsentation des iPhone durch den damaligen Apple-CEO Steve Jobs am 9. Januar 2007 herangezogen. Das Streitpatent hatte zwar durch insgesamt sieben beanspruchte Prioritäten einen älteren Zeitrang. Die Klägerinnen konnten aber aufzeigen, dass die älteren Priori­täts­an­mel­dungen die patentierte Erfindung nicht enthalten und dem Streitpatent somit als frühester Zeitrang der 29. Juni 2007 zukommt.

Eine vom Gericht in seinem „Hinweis an die Parteien“ (§ 83 Abs. 1 PatG) als möglicherweise nicht vorweggenommen oder naheliegend bezeichnete Merkmals­kom­bi­nation wurde von der Patentinhaberin nicht aufgegriffen.

Quelle: Bundespatentgericht/ra-online

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