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Bayerisches Verwaltungsgerichtshof Urteil30.05.2023

Video­über­wachung im Passauer Klostergarten rechtswidrigVideo­über­wachung nur bei klaren Gefahren für die Sicherheit

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof (BayVGH) hat die Video­über­wachung eines Ortsansässigen im Passauer Klostergarten als rechtswidrig eingestuft und die Stadt verpflichtet, die Video­über­wachung des Klägers zu unterlassen.

Beim Klostergarten handelt es sich um ein größeres Areal in der Passauer Innenstadt, das teilweise begrünt ist und der örtlichen Bevölkerung v. a. in den Sommermonaten als Erholungsort dient. Wegen der nahegelegenen Universität sowie des Zentralen Omnibusbahnhofs wird der Klostergarten täglich von mehreren tausend Menschen durchquert. Auf Wunsch der Polizei, die den Klostergarten insbesondere in den Sommermonaten als polizeilichen Brennpunkt ansah, beschloss der Passauer Stadtrat im Jahr 2018 die Installation einer Videoüberwachung des Areals für 19 Stunden pro Tag durch zehn fest installierte Kameras, wobei zwei der Kameras schwenk- und zoombar sind. Gegen die Video­über­wachung legte ein Ortsansässiger, der auch im Passauer Stadtrat sitzt, Klage beim Verwal­tungs­gericht Regensburg ein. Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage in erster Instanz ab, woraufhin der Kläger beim BayVGH die vom Verwal­tungs­gericht zugelassene Berufung einlegte.

BayVGH: Video­über­wachung rechtswidrig

Der BayVGH hat die Video­über­wachung des Klägers im Passauer Klostergarten als rechtswidrig eingestuft. Entgegen der Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts sei neben der Beschwer­demög­lichkeit nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch eine Unter­las­sungsklage betroffener Personen bei den Verwal­tungs­ge­richten zulässig. Die DSGVO entfalte keine Sperrwirkung. Der Kläger habe einen Anspruch auf Unterlassung, weil die Voraussetzungen für eine Überwachung des Klostergartens als öffentliche Einrichtung der Stadt nicht vorlägen.

Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht belegt

Die Video­über­wachung sei zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks weder erforderlich noch geeignet. Die Stadt Passau habe die für eine Video­über­wachung erforderliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit der sich im Klostergarten aufhaltenden Personen oder für die öffentliche Einrichtung selbst nicht nachweisen können. Die Vorfa­lls­do­ku­men­ta­tionen der Stadt zu Straftaten und Ordnungs­wid­rig­keiten würden vielmehr zeigen, dass die Einführung der Video­über­wachung keine nennenswerte Auswirkung gehabt habe.

Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung verletzt

Bei der dargelegten Gefahrenlage würden die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen gerade bei der Ausübung von Freizeit­ak­ti­vitäten das Interesse der Stadt Passau an der Video­über­wachung überwiegen. Der Kläger werde durch die Kameras in seinem Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung verletzt. Gegen das Urteil kann die Stadt Passau innerhalb von einem Monat Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht einlegen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichthof, ra-online (pm/ab)

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