Dokument-Nr. 17986
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- MDR 1988, 795Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1988, Seite: 795
- NStZ 1988, 365Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 1988, Seite: 365
Bayerisches Oberstes Landesgericht Urteil18.02.1988
Bezeichnung einer Polizeiveranstaltung als "Bullen-Auftrieb" stellt strafbare Beleidigung darTeilnehmer der Veranstaltung stellten beleidigungsfähige Personenmehrheit dar
Wird eine Polizeiveranstaltung als "Bullen-Auftrieb" bezeichnet, so stellt dies eine nach § 185 StGB strafbare Beleidigung dar. Denn die Teilnehmer der Veranstaltung stellen eine beleidigungsfähige Personenmehrheit dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall fand im Juli 1986 im Nürnberger Fußballstadion eine Polizeiveranstaltung statt. Eine lokale Zeitschrift berichtete über die Veranstaltung unter anderem mit folgendem Text: "Nürnberg, Stadion, Bullen-Auftrieb 1986, Tausende feiern die Mobilmachung vor Wackersdorf…". Der verantwortliche Redakteur wurde daraufhin wegen Beleidung angeklagt.
Strafbarkeit wegen Beleidigung bestand
Das Bayerische Oberste Landesgericht bejahte eine Strafbarkeit wegen Beleidigung nach § 185 StGB. Es sei anerkannt, dass eine Äußerung auch viele Personen durch eine Gesamtbezeichnung kränken oder herabsetzen können, wenn diese Personenmehrheit so aus der Allgemeinheit hervorhebt, dass der Kreis der beteiligten Einzelpersonen deutlich umgrenzt wird.
Veranstaltungsteilnehmer stellten beleidigungsfähige Personenmehrheit dar
Nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgericht haben die Teilnehmer der Polizeiveranstaltung eine beleidigungsfähige Personenmehrheit dargestellt. Denn die Äußerung "Bullen-Auftrieb" habe sich auf Polizeibeamte bezogen, die an einem bestimmten Ort und Zeit an einem Ereignis in ihrer dienstlichen Eigenschaft teilgenommen hatten. Dadurch seien die Teilnehmer eindeutig aus der Allgemeinheit und aus den übrigen Polizeibeamten herausgehoben worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2014
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/NStZ 1988, 365/rb)
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