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Dokument-Nr. 17986

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Urteil18.02.1988Bayerisches Oberstes LandesgerichtRReg. 5 St 4/88
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1988, 795Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1988, Seite: 795
  • NStZ 1988, 365Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 1988, Seite: 365
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bayerisches Oberstes Landesgericht Urteil18.02.1988

Bezeichnung einer Polizei­veranstaltung als "Bullen-Auftrieb" stellt strafbare Beleidigung darTeilnehmer der Veranstaltung stellten belei­di­gungs­fähige Perso­nen­mehrheit dar

Wird eine Polizei­veranstaltung als "Bullen-Auftrieb" bezeichnet, so stellt dies eine nach § 185 StGB strafbare Beleidigung dar. Denn die Teilnehmer der Veranstaltung stellen eine belei­di­gungs­fähige Perso­nen­mehrheit dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall fand im Juli 1986 im Nürnberger Fußballstadion eine Polizei­ve­r­an­staltung statt. Eine lokale Zeitschrift berichtete über die Veranstaltung unter anderem mit folgendem Text: "Nürnberg, Stadion, Bullen-Auftrieb 1986, Tausende feiern die Mobilmachung vor Wackersdorf…". Der verantwortliche Redakteur wurde daraufhin wegen Beleidung angeklagt.

Strafbarkeit wegen Beleidigung bestand

Das Bayerische Oberste Landesgericht bejahte eine Strafbarkeit wegen Beleidigung nach § 185 StGB. Es sei anerkannt, dass eine Äußerung auch viele Personen durch eine Gesamt­be­zeichnung kränken oder herabsetzen können, wenn diese Perso­nen­mehrheit so aus der Allgemeinheit hervorhebt, dass der Kreis der beteiligten Einzelpersonen deutlich umgrenzt wird.

Veran­stal­tungs­teil­nehmer stellten belei­di­gungs­fähige Perso­nen­mehrheit dar

Nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgericht haben die Teilnehmer der Polizei­ve­r­an­staltung eine belei­di­gungs­fähige Perso­nen­mehrheit dargestellt. Denn die Äußerung "Bullen-Auftrieb" habe sich auf Polizeibeamte bezogen, die an einem bestimmten Ort und Zeit an einem Ereignis in ihrer dienstlichen Eigenschaft teilgenommen hatten. Dadurch seien die Teilnehmer eindeutig aus der Allgemeinheit und aus den übrigen Polizeibeamten herausgehoben worden.

Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/NStZ 1988, 365/rb)

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