21.11.2024
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Dokument-Nr. 13303

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Urteil25.04.1980Bayerisches Oberstes LandesgerichtRReg. 3 St 140/78
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BayObLGSt 1980, 32Sammlung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Strafsachen (BayObLGSt), Band: 1980, Seite: 32
  • NJW 1980, 1969Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1980, Seite: 1969
  • NStZ 1981, 102Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 1981, Seite: 102
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ergänzende Informationen

Bayerisches Oberstes Landesgericht Urteil25.04.1980

Beobachten eines Liebespaares in der Öffentlichkeit stellt keine Beleidigung darWeder liegt ein Eindringen in die Privatsphäre noch eine Demütigung, Entwürdigung oder Entehrung vor

Ein Voyeur dringt weder in die Privatsphäre ein noch demütigt, entwürdigt oder entehrt er ein Liebespaar, wenn er dieses beim öffentlichen Austausch von Zärtlichkeiten offen beobachtet. Er macht sich deswegen nicht wegen einer Beleidigung (§ 185 StGB) strafbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Mann beobachtete zur Mittagszeit am Hochwasserbett der Isar ein Liebespaar beim Austausch von Zärtlichkeiten. Das Paar lag auf einer Decke und trug Badebekleidung. Das Liebespaar fühlte sich durch den Voyeur belästigt und stellte Strafanzeige wegen Beleidigung.

Kein Ausschluss der Beleidigung wegen heimlichen Beobachtens

Aus Sicht des Bayerischen Obersten Landesgericht habe das Verhalten des Voyeurs keine strafbare Beleidigung (§ 185 StGB) dargestellt. Die fehlende Strafbarkeit habe sich jedoch nicht schon daraus ergeben, dass der Voyeur das Liebespaar heimlich beobachtete (vgl. BayObLG, Urt. v. 26.06.1962 - 3 St 51/62). Denn er habe nicht unentdeckt bleiben wollen. Er habe es vielmehr darauf angelegt gesehen zu werden.

Persön­lich­keitsrecht des Liebespaares wurde nicht verletzt

Die fehlende Strafbarkeit habe sich zum einen daraus ergeben, so das Bayerische Oberste Landesgericht weiter, dass eine Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts des Liebespaares nicht vorgelegen habe. Zwar schütze das Persön­lich­keitsrecht die Privatsphäre eines Menschen und gebe jedermann einen Anspruch, in seinem ureigensten Bereich nicht unbefugt behelligt zu werden. Jedoch schaffe das Interesse, nicht beobachtet zu werden, für sich genommen noch keinen privaten und deshalb geschützten Bereich. Grundsätzlich müsse jeder, der intime Handlungen unter Ausschluss von fremder Neugier vornehmen möchte, einen Ort wählen, wo er unerwünschte Zuschauer ausschließen kann. Wird der private Bereich verlassen und entsteht eine Wahrnehmbarkeit für Dritte, könne nicht von einem Eindringen in die Privatsphäre die Rede sein. So habe der Fall hier gelegen.

Entwürdigung oder Demütigung des Liebespaares lag nicht vor

Zudem habe der Voyeur das Liebespaar auch nicht gedemütigt, entwürdigt oder entehrt. Nach Auffassung des Gerichts sei das Beobachten von reinem Zärtlich­kei­te­n­aus­tausch, gemessen an den heute herrschenden Anschauungen, nicht geeignet, dass Scham- und Sittlich­keits­gefühl zu verletzten. Außerdem sei zu berücksichtigen gewesen, dass das Liebespaar keinen rechtlich geschützten Anspruch auf ungestörten und unbehelligten Austausch von Zärtlichkeiten im Freien gehabt habe. Daher habe das Paar auch nicht die Entfernung des Voyeurs verlangen dürfen (vgl. BayObLG, Urt. v. 26.06.1962 - 3 St 51/62).

Erläuterungen

Das Urteil ist aus dem Jahr 1980 und erscheint im Rahmen der Reihe "Sommer-Urteile"

Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/NJW 1980, 1969/rb)

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