21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 21546

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Beschluss30.05.1967Bayerisches Oberstes LandesgerichtRReg. 1 a St 75/67
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1967, 1974Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1967, Seite: 1974
  • VRS 33, 301Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 33, Seite: 301
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ergänzende Informationen

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss30.05.1967

Verkehrsverstoß wegen erheblicher Verkehrs­be­hin­derung durch langsames Fahren auf stark befahrener Orts­durch­fahrts­straßeVerstoß gegen allgemeine Rücksichts­pflicht des § 1 StVO

Behindert ein Autofahrer durch langsames Fahren den Verkehrsfluss auf einer stark befahrenen Orts­durch­fahrts­straße erheblich, obwohl es ihm zuzumuten ist, schneller zu fahren, so verstößt er gegen die allgemeine Rücksichts­pflicht aus § 1 StVO. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Um eine gute Stelle für ein Foto zu finden, fuhr ein Autofahrer auf einer Strecke von etwa 100-150 m auf einer stark befahrenen Ortsdurch­fahrts­straße mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h. Dies führte dazu, dass sich 14 Fahrzeuge hinter ihm stauten.

Verstoß gegen allgemeine Rücksichts­pflicht des § 1 StVO

Das Bayerische Oberste Landesgericht sah in dem Verhalten des Autofahrers einen Verstoß gegen die allgemeine Rücksichts­pflicht aus § 1 StVO. Nach dieser Vorschrift dürfe ein Verkehrs­teil­nehmer einen anderen nicht mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindern. Zwar schreibe die StVO keine bestimmte Mindestgeschwindigkeit vor. Dennoch müsse sich jeder Autofahrer dem jeweiligen Verkehr durch Einhaltung einer sachgemäßen Geschwindigkeit anpassen. Allzu langsames Fahren auf verkehrsreichen Straßen sei zu vermeiden. Kommt es daher durch langsames Fahren zu einer erheblichen Verkehrsbehinderung, so liege ein Verkehrsverstoß vor, wenn dem Autofahrer eine höhere Geschwindigkeit zuzumuten sei und die anderen Verkehrs­teil­nehmer nicht risikolos überholen können. So habe der Fall hier gelegen.

Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/NJW 1967, 1974/rb)

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