03.12.2024
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Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 32379

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Urteil28.09.2022Bayerisches Oberstes Landesgericht206 StRR 157/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 3522Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 3522
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht München, Urteil23.09.2021
  • Landgericht München I, Urteil14.02.2022, 18 Ns 124 Js 113673/108
ergänzende Informationen

Bayerisches Oberstes Landesgericht Urteil28.09.2022

Nichta­blie­ferung eingenommener Verwar­nungs­gelder durch Polizeibeamten kann Strafbarkeit wegen Untreue begründenVoraussetzung ist fehlende Kontrolle der Abführung der Gelder

Liefert ein Polizeibeamter eingenommene Verwar­nungs­gelder nicht ab, so kann dies eine Strafbarkeit wegen Untreue gemäß § 266 StGB darstellen. Dazu ist unter anderem erforderlich, dass die Abführung der Gelder durch den Dienstherrn nicht kontrolliert wird. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der Zeit von Mai 2015 bis Januar 2018 hatte ein Verkehrs­po­lizist Verwar­nungs­gelder in Höhe von über 13.000 € nicht bei seiner Dienststelle abgegeben, sondern zu eigenen Zwecken verwendet. Er wurde deshalb vom Amtsgericht München im September 2021 wegen Untreue verurteilt. Das Landgericht München I änderte den Schuldspruch in veruntreuende Unterschlagung. Dagegen richtete sich die Revision der Staats­an­walt­schaft, welche weiterhin eine Untreue annahm.

Strafbarkeit wegen Untreue

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied zu Gunsten der Staats­an­walt­schaft. Der Polizist habe sich seiner Ansicht nach wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Dem Polizisten habe kraft behördlichen Auftrags die Pflicht oblegen, staatliche und somit fremde Vermö­gen­s­in­teressen wahrzunehmen. Zudem sei ihm infolge des weitgehenden Fehlens von Kontrollen in seiner Dienststelle bezüglich der Abrechnung und Ablieferung der Verwar­nungs­gelder Raum für eigen­ver­ant­wortliche Entscheidungen und eine gewisse Selbständigkeit verblieben mit der Folge, dass er ohne Steuerung und Überwachung durch seinen Dienstherren auf dessen Vermögen habe zugreifen können.

Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (vt/rb)

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