21.11.2024
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Dokument-Nr. 21000

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Beschluss02.07.1985Bayerisches Oberstes Landesgericht1 Z 42/85
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 1985, 1287Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1985, Seite: 1287
  • Rpfleger 1985, 445Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger), Jahrgang: 1985, Seite: 445
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ergänzende Informationen

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss02.07.1985

Zulässiger Widerruf der durch ein Berliner Testament eingesetzten Verwandten der Ehefrau als Schlusserbin nach Tod des EhemannsErbeinsetzung der Verwandten der Ehefrau nicht als wechsel­be­züglich im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB anzusehen

Hat sich ein Ehepaar gegenseitig als Erben eingesetzt und eine Verwandte der Ehefrau als Schlusserbin, so ist darin keine wechsel­be­zügliche Verfügung im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB zusehen. Nach dem Tod des Ehemanns kann die Ehefrau somit die Erbeinsetzung ihrer Verwandten frei widerrufen. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall setzte sich ein Ehepaar im Jahr 1971 durch ein gemein­schaft­liches eigenhändiges Testament gegenseitig als Erben und eine Verwandte der Ehefrau als Schlusserbin ein. Nach dem Tod des Ehemanns widerrief die Ehefrau die Erbeinsetzung ihrer Verwandten. Über die Wirksamkeit dieses Widerrufs bestand nach dem Tod der Ehefrau Streit.

Zulässiger Widerruf der Erbeinsetzung der Verwandten der Ehefrau

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied, dass die Ehefrau nach dem Tod ihres Ehemanns die Erbeinsetzung ihrer Verwandten wirksam habe widerrufen dürfen. Zwar sei ein solcher Widerruf unwirksam, wenn die Erbeinsetzung der Verwandten als wechsel­be­züglich anzusehen ist. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen.

Keine Wechsel­be­züg­lichkeit der Erbeinsetzung der Verwandten der Ehefrau

Nach § 2270 Abs. 1 BGB sei eine Verfügung dann als wechsel­be­züglich anzusehen, so das Bayerische Oberste Landesgericht weiter, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre. In dem Fall bestand daher die Frage, ob der Ehemann seine Ehefrau nur deshalb als Erbin einsetzte, weil sie wiederum ihre Verwandte als Schlusserbin einsetzte. Ist diese Frage anhand klarer und eindeutiger Anordnungen im Testament nicht zu beantworten, müsse sie durch Auslegung geklärt werden. So lag der Fall hier. Es habe aus Sicht des Gerichts der Lebenserfahrung entsprochen, dass der Ehemann seiner Ehefrau nach seinem Tod das Recht belassen wollte, die Erbeinsetzung ihrer Verwandten jederzeit zu widerrufen. Auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB sei es nicht mehr angekommen.

Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/Rpfleger 1985, 445/rb)

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