21.11.2024
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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss21.01.2015

Flücht­lings­kinder mit seelischer Behinderung haben Anspruch auf Einglie­de­rungshilfeQualifizierte Schul­vor­be­reitung zur Vermeidung von Entwicklungs­verzögerungen dringend erforderlich

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass seelisch behinderte Kinder neben Leistungen nach dem Asyl­bewerber­leistungs­gesetz bei Bedarf auch Anspruch auf Einglie­de­rungshilfe als Leistung der Jugendhilfe haben.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein fünfjähriges Kind aus dem Irak, das an frühkindlichem Autismus leidet, besucht eine schul­vor­be­reitende Einrichtung. Der Träger der Jugendhilfe und der überörtliche Sozia­l­hil­fe­träger (Bezirk) streiten über die Zuständigkeit für die Kosten des Schulbegleiters. Das Asylbe­wer­ber­leis­tungsrecht schließt Leistungen nach dem Sozia­l­hil­ferecht aus. Daneben besteht ein Abgren­zungs­problem zwischen Sozia­l­hil­ferecht und Jugend­hil­ferecht, für das die Art der Behinderung des Kindes entscheidend ist. Da das Schuljahr 2014/15 bereits begonnen hatte, war im Wege des Eilrechts­schutzes zu klären, welcher Kostenträger für den Schulbegleiter aufzukommen hat.

LSG bejaht Zuständigkeit des Landkreises als Träger der Jugendhilfe

Das Sozialgericht hatte zunächst den Bezirk als erstan­ge­gangenen Träger zur Leistung verpflichtet. Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass anstelle des Bezirks der Landkreis als Träger der Jugendhilfe zuständig sei. Bei einem seelisch behinderten, minderjährigen Kind sei eine qualifizierte Schul­vor­be­reitung dringend erforderlich, um die Entwick­lungs­ver­zö­gerung zu stoppen.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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