Bayerisches Landessozialgericht Beschluss06.05.2020
Fitnessstudio muss nachgeforderte Sozialversicherungsbeiträge wegen der Corona-Krise nicht zahlenBereits eingezogenen Sozialversicherungsbeiträge müssen erstattet werden
Das Bayrische Landessozialgericht hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Fitnessstudio die vom Rentenversicherungsträger nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge vorläufig nicht zahlen muss und bereits eingezogene Beiträge an das Studio zurückzuzahlen sind.
Im hier vorliegenden Fall forderte der Rentenversicherungsträger nach einer Betriebsprüfung von dem Fitnessstudio sofort vollziehbar 7.689,22 € Sozialversicherungsbeiträge nach.
LSG: Durchsetzung der Forderungen aktuell unbillig
Nach Auffassung des Landessozialgerichts erscheint die aktuelle Durchsetzung der Nachforderung unbillig, da die aktuellen Liquiditätsprobleme des Fitnessstudios glaubhaft allein auf die staatlich angeordneten und absehbar befristeten Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückgehen und die Zahlungsschwierigkeiten glaubhaft nicht mehr bestehen werden, sobald der Studiobetrieb wieder aufgenommen werden kann.
Fortbestehen des Fitnessstudios in Bezug auf künftige Beiträge auch im Interesse der Sozialversicherung
Das berechtigte Interesse der Sozialversicherung, auch und insbesondere in Krisenzeiten mit den erforderlichen Beitragsmitteln ausgestattet zu sein, stehe dem nicht entgegen. Denn insoweit würde übersehen, dass das Fortbestehen des Betriebs der Antragstellerin mit mehreren Arbeitnehmern und monatlichen Beiträgen zur Sozialversicherung nicht zuletzt auch im Interesse der Solidargemeinschaft stehe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2020
Quelle: Bayrische Landessozialgericht, ra-online (pm/ab)