21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 28719

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Beschluss06.05.2020Bayerisches LandessozialgerichtL 7 BA 58/20 B ER
Vorinstanz:
  • Sozialgericht München, Beschluss07.04.2020, S 14 BA 77/20 ER
ergänzende Informationen

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss06.05.2020

Fitnessstudio muss nachgeforderte Sozia­l­ver­si­cherungs­beiträge wegen der Corona-Krise nicht zahlenBereits eingezogenen Sozia­l­ver­si­cherungs­beiträge müssen erstattet werden

Das Bayrische Landes­so­zi­al­gericht hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Fitnessstudio die vom Renten­ver­si­cherungs­träger nachgeforderten Sozia­l­ver­si­cherungs­beiträge vorläufig nicht zahlen muss und bereits eingezogene Beiträge an das Studio zurückzuzahlen sind.

Im hier vorliegenden Fall forderte der Renten­ver­si­che­rungs­träger nach einer Betriebsprüfung von dem Fitnessstudio sofort vollziehbar 7.689,22 € Sozialversicherungsbeiträge nach.

LSG: Durchsetzung der Forderungen aktuell unbillig

Nach Auffassung des Landes­so­zi­al­ge­richts erscheint die aktuelle Durchsetzung der Nachforderung unbillig, da die aktuellen Liqui­di­täts­probleme des Fitnessstudios glaubhaft allein auf die staatlich angeordneten und absehbar befristeten Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückgehen und die Zahlungs­schwie­rig­keiten glaubhaft nicht mehr bestehen werden, sobald der Studiobetrieb wieder aufgenommen werden kann.

Fortbestehen des Fitnessstudios in Bezug auf künftige Beiträge auch im Interesse der Sozia­l­ver­si­cherung

Das berechtigte Interesse der Sozia­l­ver­si­cherung, auch und insbesondere in Krisenzeiten mit den erforderlichen Beitragsmitteln ausgestattet zu sein, stehe dem nicht entgegen. Denn insoweit würde übersehen, dass das Fortbestehen des Betriebs der Antragstellerin mit mehreren Arbeitnehmern und monatlichen Beiträgen zur Sozia­l­ver­si­cherung nicht zuletzt auch im Interesse der Solida­r­ge­mein­schaft stehe.

Quelle: Bayrische Landessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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