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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 31663

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Beschluss28.02.2022Bayerisches LandessozialgerichtL 7 BA 1/22 B ER
Vorinstanz:
  • Sozialgericht München, Beschluss29.11.2021, S 4 BA 250/21 ER
ergänzende Informationen

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss28.02.2022

Keine Berück­sich­tigung von Sachbezügen bei Berechnung des MindestlohnsGesetzlicher Mindestlohn muss in Geld gezahlt werden

Sachbezüge finden bei der Berechnung des gesetzlichen Mindestlohns keine Berück­sich­tigung. Denn der Mindestlohn muss in Geld gezahlt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landes­sozial­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Bescheid von August 2020 verlangte die zuständige Behörde von einem Restau­rant­be­treiber in München die Nachzahlung von Sozia­l­ver­si­che­rungs­bei­trägen in Höhe von über 10.000 €. Im nachfolgenden Eilverfahren vor dem Sozialgericht München ging es unter anderem um die Frage, ob das Zurver­fü­gung­s­tellen von freier Unterkunft und Verpflegung als geldwerter Vorteil auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden kann. Das Sozialgericht verneinte dies. Seiner Auffassung nach seien Sachbezüge nicht auf den Mindestlohn anzurechnen. Nunmehr hatte das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht über den Fall zu entscheiden.

Keine Berück­sich­tigung von Sachbezügen bei Berechnung des Mindestlohns

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. An der Rechtsmäßigkeit des Bescheids bestehen seit dem Urteil des Bundes­a­r­beits­ge­richts vom 25.10.2016, Az. 5 AZR 135/16, keine ernsthaften Zweifel. Nach der Entscheidung sei der gesetzliche Mindestlohn nach der Entgeltleistung in Form von Geld zu berechnen, so dass Sachbezüge bei der Berechnung des Mindestlohns außer Betracht bleiben.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht, ra-online (vt/rb)

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