21.11.2024
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil19.06.2013

Unionsbürger haben Anspruch auf Hartz IVBayerisches Landes­sozial­gericht hält Leistungs­aus­schluss für europa­rechts­widrig

Unionsbürger, die nur zum Zweck der Arbeitssuche nach Deutschland kommen, sollen nach dem SGB II keinen Anspruch auf Hartz IV-Leistungen haben. Diesen Ausschluss hat das Bayerische Landes­sozial­gericht als europa­rechts­widrig angesehen und einem italienischen Staatsbürger Arbeits­lo­sengeld II zugesprochen. Um eine einheitliche Rechtspraxis herzustellen muss nun das Bundes­so­zi­al­gericht in Kassel entscheiden.

Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen haben im Wesentlichen alle erwerbsfähigen Hilfe­be­dürftigen, die sich berechtigt in Deutschland aufhalten. Die Staats­an­ge­hö­rigkeit spielt dabei keine Rolle. Um zu vermeiden, dass ausländische Staatsbürger nach Deutschland einreisen, nur um hier Leistungen als Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB II) zu erhalten, enthält § 7 SGB II für diese Fälle einen Anspruchs­aus­schluss.

Anspruchs­aus­schluss und Freizügigkeit der Unionsbürger

Bürger der Europäischen Union genießen Freizügigkeit und haben ein Recht auf Gleich­be­handlung in allen Staaten der Union. Wie lassen sich diese Grundsätze mit dem genannten Leistungsausschluss in Einklang bringen? Dazu war in der Vergangenheit keine einheitliche Rechtsprechung ergangen.

Italienischem Staatsbürger werden Leistungen unter Berufung auf Leistungs­aus­schluss versagt

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein italienischer Staatsbürger vor Jahren in Deutschland gearbeitet, war 2003 in seine Heimat zurückgekehrt und hatte dort bei seiner Schwester gelebt. Anfang 2011 kehrte er nach Deutschland zurück und beantragte Hartz IV. Zunächst erhielt er diese Leistung. Als jedoch umfangreiche Kranken­be­hand­lungen anfielen, wurde ihm die weitere Leistung versagt unter Berufung auf den Leistungs­aus­schluss.

Ausschluss ist europa­rechts­widrig

Diese Entscheidung hob das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht wegen Verstoßes gegen das Recht der Europäischen Union auf und sprach dem italienischen Staatsbürger die Hartz IV-Leistungen zu.

Weil in vergleichbaren Fällen andere Landes­so­zi­al­ge­richte gegenteilig entschieden hatten, ließ das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht die Revision zum Bundes­so­zi­al­gericht zu.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit/Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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