21.11.2024
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil19.11.2014

Nierenkarzinom eines Radar­me­cha­nikers der Bundeswehr kann als Schädi­gungsfolge anerkannt werdenAuch Schild­drüsen­erkrankung ist im Sinne einer Kannversorgung als Folge einer Wehr­dienst­schädigung anzuerkennen

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass ein Nierenkarzinom bei einem Radarmechaniker der Bundeswehr mit hinreichender Wahrschein­lichkeit auf die Strah­len­be­lastung zurückzuführen und die Erkrankung damit als Folge einer Wehr­dienst­schädigung anzuerkennen ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war als Berufssoldat bei der Bundeswehr als Radarmechaniker tätig. Er beantragte 2002 die Feststellung von Schädi­gungs­folgen nach dem Solda­ten­ver­sor­gungs­gesetz für eine Erkrankung der Schilddrüse und ein Nieren­zell­ka­rzinom. Die beklagte BRD lehnte dies mit Bescheid 2003 und Beschwer­de­be­scheid 2008 ab, weil der Kläger bei seiner Tätigkeit als Radarmechaniker zwar Röntgen­strahlung und radioaktiver Leuchtfarbe ausgesetzt gewesen sei, die Gesamtdosis der Strah­len­be­lastung aber für die gesundheitliche Schädigung nicht ausreiche. Ein Ursachen­zu­sam­menhang sei nicht wahrscheinlich.

SG: Schädigung der Niere konnte nicht durch Strahlung erfolgen

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht wurde ein Gutachten nach § 109 SGG eingeholt, das die Ansprüche des Klägers stützte. Das Sozialgericht lehnte den Anspruch des Klägers aber 2011 ab, weil der Kläger nach den vorliegenden Strah­len­mes­sungen der Beklagten nur im oberen Bereich des Oberkörpers einer Strahlung ausgesetzt gewesen sei und eine Schädigung der Niere daher nicht durch die Strahlung verursacht worden sein könne.

LSG: Erkrankungen müssen als Wehrdienst­schä­digung anerkannt werden

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts und der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, das Nieren­zell­ka­rzinom und die daraus resultierenden Folgen sowie das Schild­drü­se­nadenom als Wehrdienst­schä­digung anzuerkennen.

Nieren­zell­ka­rzinom ist hinreichend wahrscheinlich auf Strah­len­ex­po­sition zurückzuführen

Das Landes­so­zi­al­gericht hat sich dabei auf das erstinstanzlich eingeholte Gutachten gestützt, das im Einklang mit den Vorgaben des Berichts der Radarkommission stehe. Das Nieren­zell­ka­rzinom sei hinreichend wahrscheinlich auf die Strah­len­ex­po­sition des Klägers als Radarmechaniker zurückzuführen. Die Schild­drü­se­ner­krankung sei im Sinne einer sogenannten Kannversorgung als Folge einer Wehrdienst­schä­digung anzuerkennen. Mit den Einwendungen der Beklagten gegen das Gutachten hat sich das Gericht dabei ausführlich auseinander gesetzt und dabei auch kritisch Stellung zu dem prozessualen Vorgehen der Beklagten genommen.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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