21.11.2024
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Dokument-Nr. 3692

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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Urteil24.01.2007

Gericht bestätigt Verbot eines Vereins, dessen Tätigkeit gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung verstößtVerbot des Multi-Kultur-Hauses in Ulm rechtmäßig

Ein Verein, der gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung verstößt, kann verboten werden. Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof bestätigte des Verbot des "Multi-Kultur-Haus Ulm e.V." (MKH). Dieser hatte Medien bereit gehalten, in denen massive Hetzparolen gegen Demokratie und Rechtsstaat, insbesondere gegen die Menschenwürde von Personen nicht islamischen Glaubens verbreitet wurden.

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat das Verbot des "Multi-Kultur-Haus Ulm e.V." (MKH) bestätigt. Im Dezember 2005 hatte das Bayer. Staats­mi­nis­terium des Innern den in Neu-Ulm ansässigen Verein verboten. Das Verbot war auf insgesamt sieben verschiedene Verbotsgründe gestützt worden. Der Verwal­tungs­ge­richtshof hatte bereits mit Beschluss vom 20. September 2006 einen Eilantrag des MKH gegen das Verbot abgelehnt.

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof betont, dass das Vereinsverbot bereits dann rechtmäßig sei, wenn nur ein Verbotsgrund vorliege. Das Gericht ist in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Tätigkeit des Vereins gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung, wie sie im Grundgesetz festgelegt sei, sowie gegen den Gedanken der Völker­ver­stän­digung richte. Bereits deshalb sei die Verbots­ver­fügung gerechtfertigt, ohne dass es auf die weiteren Verbotsgründe ankomme.

Zwar sei es nach der Satzung Zweck des Vereins, die ethischen und islamischen Werte zu fördern. Auch verstehe er sich als Begeg­nungs­stätte, in der sich unter­schiedliche Nationen und Religionen innerhalb ihrer Kultur und Glaubens­richtung näher kommen können. Für seine Mitglieder und sonstigen Besucher halte er eine Fülle von Büchern, Schriften, Kassetten und sonstige Medien bereit. Ein Teil dieser Medien enthalte massive Hetzparolen gegen Demokratie und Rechtsstaat, insbesondere gegen die Menschenwürde von Personen nicht islamischen Glaubens. Einige der antide­mo­kra­tischen und gegen den Rechtsstaat gerichteten Parolen seien zudem mit der Aufforderung verknüpft, die Demokratie zu bekämpfen. Auch bei den Freitagsgebeten sei gelegentlich dazu aufgerufen worden, die "schädliche" Demokratie zurückzudrängen. Andere Schriften und Publikationen würden sich in radikaler Weise gegen den Staat Israel und die Juden wenden und enthielten sogar die Aufforderung, die Juden ebenso wie andere "Ungläubige" zu töten, so zum Beispiel: "Oh Würdiger, oh Liebes­freund­licher, schicke uns Bomben, die Juden umzubringen. Nein zu den Juden, Nein zu den Juden!" Das Gericht sieht wegen der darin zum Ausdruck kommenden aggressiven Haltung die Grenzen der Meinungs­freiheit überschritten.

Ohne Einfuß auf das Vereinsverbot bleibe nach Überzeugung des Gerichts der Umstand, dass eine häufig als Prediger im MKH eingesetzte Person vor ihrem Zuzug nach Neu-Ulm Informant des Landesamtes für Verfas­sungs­schutz in Baden-Württemberg gewesen sei. Eine frühere Tätigkeit des Predigers für den Verfas­sungs­schutz führe nach Ansicht des Gerichts ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht von vornherein zur Unver­wert­barkeit seiner Äußerungen oder sonstiger Aktivitäten für den Verein. Es lägen nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese vom Verfas­sungs­schutz gesteuert gewesen seien, um Mitglieder oder Besucher des MKH zu radikalen Meinung­s­äu­ße­rungen zu provozieren.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 24.01.2007

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