18.10.2024
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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Beschluss28.07.2020

BayVGH setzt Beher­ber­gungs­verbot für Gäste aus inländischem Risikogebiet vorläufig außer VollzugPande­mie­be­dingten Pflichten von Hotelbetreibern hinsichtlich der zahlenmäßigen Begrenzung privater Veranstaltungen und Tagungen/Kongresse weiterhin zulässig

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof (BayVGH) hat im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das Beher­ber­gungs­verbot des § 14 Abs. 2 Satz 1 der 6. Bayerischen Infektions­schutz­maßnahmen­verordnung (6. BayIfSMV) für Gäste, die aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben, mit Beschluss vorläufig außer Vollzug gesetzt. Im Übrigen hat er den Antrag auf vorläufige Außer­voll­zug­setzung, der sich gegen die pande­mie­be­dingten Pflichten von Hotelbetreibern sowie die zahlenmäßige Begrenzung privater Veranstaltungen und Tagungen/Kongresse richtete, abgelehnt.

Im hier vorliegenden Fall hat ein Hotelier aus der Oberpfalz unter anderen die zahlenmäßige Begrenzung privater Veranstaltungen und Tagungen/Kongresse sowie die Pflicht zur Prüfung der Herkunft seiner Gäste für nicht erfüllbar und aufgrund des aktuellen Infek­ti­o­ns­ge­schehens in der Oberpfalz außerdem für unver­hält­nismäßig gehalten.

Beher­ber­gungs­verbot nur mit Verweis auf Veröf­fent­lichung des RKI nicht verhältnismäßig

Der BayVGH hat entschieden, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 der 6. BayIfSMV, der die Aufnahme von Gästen untersagt, die aus einem Gebiet, in dem in den letzten sieben Tagen vor der geplanten Anreise die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus laut Veröf­fent­lichung des Robert-Koch Instituts (RKI) höher als 50 pro 100.000 Einwohnern liegt, dem sich aus dem Recht­staats­prinzip ergebenden Publi­zi­tätsgebot nicht hinreichend Rechnung trüge. Der Verweis auf die Veröf­fent­lichung des RKI genüge insofern nicht. Für den Normadressaten sei nicht erkennbar, wo er die aktuellen Infek­ti­o­ns­zahlen finden könne. Außerdem sei der Rückschluss, wonach eine Neuin­fek­ti­o­ns­häu­figkeit in sieben Tagen von mehr als 50 pro 100.000 Einwohner eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt im Wege eines Automatismus zu einem Beherbergungsverbot führe, nicht verhältnismäßig.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ku)

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