23.11.2024
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Dokument-Nr. 26236

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Urteil03.05.2018Bayerischer Verfassungsgerichtshof20 BV 16.1961
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht München, Urteil25.09.2013, M 18 K 13.259
  • Verwaltungsgerichtshof München, Urteil11.02.2015, 20 BV 14.494
  • Europäisches Gericht Erster Instanz, Urteil22.09.2016, C-113/15
ergänzende Informationen

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Urteil03.05.2018

Honig-Porti­o­ns­pa­ckungen müssen Hinweis auf Ursprungsländer enthaltenKennzeich­nungs­pflicht verstößt nicht gegen Grundsatz des freien Warenverkehrs

Einzelne Honig-Porti­o­ns­pa­ckungen müssen auch dann mit den Ursprungs­ländern des Honigs gekennzeichnet werden, wenn diese nicht zum Einzelverkauf bestimmt sind, sondern in einem Sammelkarton in den Verkehr gebracht werden. Damit wurde die Berufung eines Unternehmens im Bereich der Herstellung und Abfüllung von Honig gegen das erstin­sta­nzliche Urteil zurückgewiesen. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof bekanntgegeben.

Im hier zu entscheidenden Fall stellt die Klägerin Honig-Portionsbecher her, die in größerer Stückzahl in verschlossenen und mit Ursprungsangabe versehenen Sammelkartons an Anbieter von Gemein­schafts­ver­pflegung, wie z.B. Hotels, Seniorenheime oder Krankenhäuser, verkauft werden. Sie begehrt die gerichtliche Feststellung, dass die einzelnen Honigpackungen hierbei keiner gesonderten Kennzeichnung mit dem Ursprungsland bedürfen.

EuGH: Nach Lebensmittel-Etiket­tie­rungs­richtlinie der EU mit Hinweis zu versehen

Im Berufungs­ver­fahren legte der BayVGH die Frage der Kennzeichnungspflicht zunächst dem Europäischen Gerichtshof vor, der entschied, dass Honig-Porti­o­ns­pa­ckungen nach der Lebensmittel-Etiket­tie­rungs­richtlinie der EU und der europäischen Honigrichtlinie mit einem Hinweis auf die Ursprungsländer zu versehen sind (Az. C-113/15).

Keine Änderung der Rechtslage durch nunmehr geltende Lebens­mit­tel­ver­ordnung

Hieran anknüpfend müssen nach Auffassung des BayVGH vorliegend auch die einzelnen Honig-Porti­o­ns­pa­ckungen der Klägerin entsprechend etikettiert sein. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe sich die bisherige Rechtslage auch nicht durch die nunmehr geltende Lebens­mit­tel­ver­ordnung der EU geändert. Die Kennzeich­nungs­pflicht verstoße zudem weder gegen Grundrechte der Klägerin noch gegen den europa­recht­lichen Grundsatz des freien Warenverkehrs.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ ra-online

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