Dokument-Nr. 31300
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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Beschluss17.01.2022
Bayern: Verwaltungsgerichtshof kippt „Spaziergang“-Verbot im Kreis StarnbergGefahrenprognose des Landratsamtes rechtfertigt kein pauschales Versammlungsverbot
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat über zwei Beschwerden im Zusammenhang mit den Allgemeinverfügungen zu den sog. Corona-Spaziergängen in München und Starnberg entschieden.
Das Verwaltungsgericht München hatte am 17. Januar 2022 zwei Eilanträgen von Bürgern stattgegeben, die sich gegen aktuelle Allgemeinverfügungen der Landeshauptstadt München und des Landratsamtes Starnberg wandten. Mit diesen Allgemeinverfügungen wurden jeweils für bestimmte Tage die Veranstaltung von Versammlungen im Zusammenhang mit Protesten gegen Corona-Maßnahmen und die Teilnahme an solchen Versammlungen untersagt, wenn diese Versammlungen nicht rechtzeitig vorab den Behörden angezeigt wurden.
In beiden Verfahren wurden von der Landeshauptstadt und vom Freistaat Bayern (bzgl. München) bzw. vom Freistaat Bayern (bzgl. Starnberg) Beschwerden eingelegt.
Bayerische Verwaltungsgerichtshof weist Antrag bezüglich München ab
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt abgeändert und den Antrag als unzulässig abgewiesen, weil die Antragstellerin ihre Antragsbefugnis nicht dargelegt hatte. Eine inhaltliche Entscheidung zur Münchener Allgemeinverfügung ist damit nicht ergangen.
Gefahrenprognose des Landratsamtes rechtfertigt kein pauschales Versammlungsverbot
Hinsichtlich der Allgemeinverfügung des Landratsamts Starnberg hat der Verwaltungsgerichthof die Beschwerde des Freistaats Bayern zurückgewiesen, weil die Gefahrenprognose des Landratsamtes ein pauschales Versammlungsverbot nicht rechtfertige. Die Entscheidung bedeutet, dass die Allgemeinverfügung des Landratsamts Starnberg (die nur noch heute gilt) vom Antragsteller nicht beachtet werden muss, wohl aber von allen anderen Bürgern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2022
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/pt)
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