21.11.2024
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Dokument-Nr. 31300

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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Beschluss17.01.2022

Bayern: Verwal­tungs­ge­richtshof kippt „Spaziergang“-Verbot im Kreis StarnbergGefah­ren­prognose des Landratsamtes rechtfertigt kein pauschales Versamm­lungs­verbot

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat über zwei Beschwerden im Zusammenhang mit den Allge­mein­ver­fü­gungen zu den sog. Corona-Spaziergängen in München und Starnberg entschieden.

Das Verwal­tungs­gericht München hatte am 17. Januar 2022 zwei Eilanträgen von Bürgern stattgegeben, die sich gegen aktuelle Allge­mein­ver­fü­gungen der Landes­hauptstadt München und des Landratsamtes Starnberg wandten. Mit diesen Allge­mein­ver­fü­gungen wurden jeweils für bestimmte Tage die Veranstaltung von Versammlungen im Zusammenhang mit Protesten gegen Corona-Maßnahmen und die Teilnahme an solchen Versammlungen untersagt, wenn diese Versammlungen nicht rechtzeitig vorab den Behörden angezeigt wurden.

In beiden Verfahren wurden von der Landes­hauptstadt und vom Freistaat Bayern (bzgl. München) bzw. vom Freistaat Bayern (bzgl. Starnberg) Beschwerden eingelegt.

Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof weist Antrag bezüglich München ab

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts im Hinblick auf die Allge­mein­ver­fügung der Landes­hauptstadt abgeändert und den Antrag als unzulässig abgewiesen, weil die Antragstellerin ihre Antragsbefugnis nicht dargelegt hatte. Eine inhaltliche Entscheidung zur Münchener Allge­mein­ver­fügung ist damit nicht ergangen.

Gefah­ren­prognose des Landratsamtes rechtfertigt kein pauschales Versamm­lungs­verbot

Hinsichtlich der Allge­mein­ver­fügung des Landratsamts Starnberg hat der Verwal­tungs­ge­richthof die Beschwerde des Freistaats Bayern zurückgewiesen, weil die Gefah­ren­prognose des Landratsamtes ein pauschales Versamm­lungs­verbot nicht rechtfertige. Die Entscheidung bedeutet, dass die Allge­mein­ver­fügung des Landratsamts Starnberg (die nur noch heute gilt) vom Antragsteller nicht beachtet werden muss, wohl aber von allen anderen Bürgern.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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